Prozess gegen Geisterfahrerin wegen „besonderer Bedeutung“ vor dem Landgericht

Trier. Mit Beschluss vom 29.05.2013 hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Trier wegen eines schweren Verkehrsunfalls, verursacht durch eine Geisterfahrerin auf der Autobahn A 1 am 15.10.2012, die Anklage der Staatsanwaltschaft Trier vom 08.04.2013 wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen  zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Trier eröffnet.

Die Staatsanwaltschaft Trier hatte zunächst ihre Anklage zum Strafrichter bei dem Amtsgericht Wittlich erhoben. Dieser hat dem Landgericht Trier die Sache zur Übernahme vorgelegt. Die 5. Strafkammer hat die Sache nun übernommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG um einen Fall von „besonderer Bedeutung“ handele, da er sich aus tatsächlichen Gründen aus der Masse der vor dem Strafrichter verhandelten Fälle hervorhebt. Dies beruht nach den Ausführungen der Kammer zum einem auf dem Ausmaß der Rechtverletzung, sowie zum anderen auf dem besonderen Interesse der Öffentlichkeit und der Medien, die bereits überregional über den Fall berichtet haben.

Wann mit einer Terminierung zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Es müssen zunächst Hauptverhandlungstermine mit der Verteidigung, der Nebenklage sowie der Staatsanwaltschaft abgestimmt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass andere Haftsachen, die vor der Kammer zu verhandeln sind, vorrangig terminiert werden müssen. Ich bitte daher von diesbezüglichen Nachfragen Abstand zu nehmen. Sobald Hauptverhandlungstermine bekannt sind, werden die entsprechenden Informationen in gewohnter Art und Weise unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten folgenden Sachverhalt vor:

Am 15.10.2012 soll die Angeklagte auf dem Weg zu einer Verabredung die BAB 1 aus Trier in Richtung Koblenz befahren haben. Auf dem Parkplatz Rivenich bei Hetzerath soll die Angeschuldigte kurz angehalten und mit einem Bekannten telefoniert haben, um nach dem Weg zum verabredeten Treffpunkt zu fragen. Nach dem Gespräch fuhr sie zunächst in Richtung der Parkplatzeinfahrt, um den Parkplatz entgegen der Fahrtrichtung zu verlassen. Noch bevor sie die Fahrspuren der Autobahn erreicht hatte, soll sie ihren PKW gewendet haben und über den Parkplatz zur Ausfahrt gefahren sein.

Anstatt sich geradeaus in den Verkehr einzufädeln soll sie links abgebogen sein und befuhr die BAB 1 dann in Gegenrichtung auf der Überholspur als sogenannte Geisterfahrerin mit mäßiger Geschwindigkeit. Etwa einen Kilometer nachdem sie den Parkplatz Rivenich verlassen hatte, soll die Angeklagte mit ihrem PKW mit dem Fahrzeug einer Familie aus Bad Ems kollidiert sein. Durch die Kollision wurden der 31 Jahre alte Fahrer sowie seine neun Jahre alte Tochter und sein sieben Jahre alter Sohn tödlich verletzt. Zwei weitere Töchter des Fahrzeugführers im Alter von damals vier und zehn Jahren erlitten durch den Unfall schwere Verletzungen. Auch die Angeschuldigte trug schwere Verletzungen davon. Die Angeschuldigte gab im Ermittlungsverfahren an, sich an den Unfall sowie die unmittelbare Zeit davor nicht mehr erinnern zu können.

Nach ihren Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass nicht von einer Suizidabsicht der Angeklagten ausgegangen werden kann. Vielmehr sei das Geschehene als Fahrfehler infolge von Unsicherheit im Straßenverkehr zu bewerten. Die Angeklagte ist bisher weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft Trier hatte Anklage zum Strafrichter bei dem Amtsgericht Wittlich erhoben. Dieser hat die Sache dem Landgericht Trier zur Übernahme vorgelegt. Die 5. Strafkammer hat die Sache gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GVG wegen „besonderer Bedeutung“ übernommen.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen