Bundesverfassungsgericht entscheidet jetzt: Arbeitszimmer kann rückwirkend abgesetzt werden

Der Bund der Steuerzahler begrüßt den Beschluss und die Grenzen, die damit dem Gesetzgeber aufgezeigt werden. Präsident Karl Heinz Däke: „Steuerpolitik nach Kassenlage – dem hat das Bundesverfassungsgericht jetzt wieder eine schwere Absage erteilt. Auch zur Steuervereinfachung dürfen Gesetze nicht verfassungswidrig gefasst werden.“
 
Über den Richterspruch aus Karlsruhe können sich all diejenigen freuen, die außer ihrem heimischen Büro keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Das gilt für Lehrer, die zwar hauptsächlich in der Schule unterrichten, aber zu Hause den Unterricht vorbereiten und Arbeiten korrigieren. Oder für Außendienstler oder Handwerker, die viel vor Ort bei ihren Kunden sind, aber im Home Office ihre Ablage und ihre Buchhaltung machen. Sie alle können nun wieder damit rechnen, dass sie die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer bei der Steuererklärung ansetzen können.
 
Karl Heinz Däke erklärt die Voraussetzungen: „Ein eindeutiges Kriterium ist, wenn man eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen kann, dass er, der Arbeitgeber, keinen weiteren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, so wie das in dem Verfahren ja auch war: der Hauptschullehrer wollte ja offenbar in der Schule dann seine Vorbereitungen für den Unterricht betreiben, und das ist ihm aber verwehrt worden. Das war also ein objektives Kriterium, dass man für die Ausübung seines Berufes dann auch ein Arbeitszimmer braucht, das man ausschließlich für die berufliche Tätigkeit nutzt.“
 
Wer sein häusliches Arbeitszimmer absetzen darf, der kann bei der Steuererklärung eine ganze Reihe von Kosten geltend machen: etwa die anteilige Miete oder Darlehenszinsen, Heizkosten, Strom, die anteiligen Kosten für die Hausratsversicherung oder Wohngebäudeversicherung, Ausgaben für Renovierung oder die Reinigung im häuslichen Arbeitszimmer.
 
Steuerzahler, die in den zurückliegenden Jahren diese Ausgaben trotz der eingeschränkten Steuervorschriften geltend gemacht haben, profitieren nun.
Karl Heinz Däke: „Diejenigen, die einen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid wegen der Ablehnung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer eingelegt haben und wo der Einspruch abgelehnt worden ist, brauchen gar nichts zu machen. Da wird der Steuerbescheid von sich aus korrigiert. Auch die, bei denen ein Vorläufigkeitsvermerk auf dem Steuerbescheid eingetragen ist, brauchen auch nichts zu machen. Diejenigen allerdings, die gar nichts gemacht haben, die auf die Verfassungsmäßigkeit dieses Einkommensteuergesetzes vertraut haben, die gehen möglicherweise leer aus. Allerdings werden wir den Gesetzgeber auffordern, ähnlich wie bei der Pendlerpauschale, auch für diejenigen, die also keinen Einspruch eingelegt haben, die Kosten steuerlich anzuerkennen.“
 
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber als Hausaufgabe aufgegeben, die verfassungswidrige Vorschrift schnellstmöglich zu ändern, und das rückwirkend zum
1. Januar 2007. Nach der ursprünglichen Regelung konnten die Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden, wenn kein anderes Büro zur Verfügung stand, und ansonsten bis zu 1250 Euro pro Jahr. Dies würde den Fiskus ca. 300 Millionen Euro jährlich kosten.

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