A1-Bescheinigung: endlich Besserung in Sicht

Region. Nachdem das Chaos fast perfekt war und viele Unternehmen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten seiner Arbeitnehmer, auch solche von nur kurzer Dauer, eine sogenannt A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt haben, wurde nun Abhilfe geschaffen: Mit der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Juni 2019 erarbeiteten „Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“ wurde der bisher hohe bürokratische Aufwand endlich eingeschränkt. In dieser „Durchführungsverordnung“ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach geltendem Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine A1-Bescheinigung zwingend erforderlich ist. Wörtlich heißt es hier: „Grundsätzlich ist eine Bescheinigung A1 bei dem zuständigen Träger im Voraus zu beantragen. Sie kann jedoch auch noch nachträglich erteilt werden. Bei nicht-regelmäßigen kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen und bei anderen sehr kurzen Entsendungszeiträumen bis zu einer Woche kann es daher zweckmäßig sein, auf einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 zu verzichten.“

Damit dürfte das Ziel der EU, Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit als zwei der entscheidenden Grundfreiheiten sicherzustellen, erreicht werden, ohne dass dies zu Verzerrungen des Wettbewerbs durch Lohndumping (z. B. durch Nichtzahlung von Sozialabgaben) führt. Außerdem teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiter mit, dass bereits der Europäische Gerichtshof bestätigt hat, dass auf Grundlage des europäischen Rechts nicht von einer „Mitführungspflicht“ der A1-Bescheinigung ausgegangen werden kann.

Dass einige EU-Mitgliedsstaaten aus der Reihe tanzen und ihre nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Sozialdumping und Schwarzarbeit wieder verschärft haben, wirkt vor diesem Hintergrund mehr als grotesk. So verlangt Österreich für jeden, auch für den allerkurzfristigsten Aufenthalt, das permanente Mitführen einer A1-Bescheinigung bei gleichzeitiger Androhung eines erheblichen Bußgeldes. Warum Österreich die EU-Regelungen bzw. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so offensichtlich missachtet, bleibt unverständlich. Im Übrigen könnte man sich vieles an überflüssiger Bürokratie und auch an Handhabungs- und Regelungsvorschriften sparen, wenn man sich entscheiden würde, einen Europäischen Sozialversicherungsausweis einzuführen. In diesem Fall müsste man nicht mehr über eine gesonderte A1-Bescheinigung nachdenken und könnte damit Unsicherheit und Aufwand bei deutschen / europäischen Unternehmen vermeiden.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen