Steht der Intensivtransport-Hubschrauber-Standort „Air Rescue Nürburgring“ in Adenau vor dem Aus?

Die Landesregierung in Mainz plant ein neues Rettungsdienstgesetz. Darin enthalten ist beispielsweise auch der § 27, der die Luftrettung betrifft. Liest man den Gesetzestext im Wortlaut der Drucksache 17/10288 15.10.19 des rheinland-pfälzischen Landtags genau durch, wird die Johanniter Luftrettung (JLR)  bei Inkrafttreten des neuen rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetz (RDG RLP) OHNE Vertrag und somit OHNE Genehmigung dastehen – und müsste ihren Betrieb unverzüglich einstellen!

Laut Gesetzentwurf wird der derzeitige § 27 komplett durch folgenden ersetzt:

§ 27 Leistungen des Luftrettungsdienstes

(1) Wer Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankenhaustransport im Luftrettungsdienst betreiben will, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die zuständige Behörde gemäß §9 überträgt die Durchführung des Luftrettungsdienstes ausschließlich im Wege einer Dienstleitungskonzession. Mit der Übertragung der Durchführung gilt die Genehmigung als erteilt. Für den Luftrettungsdienst findet der erste Abschnitt des dritten Teils keine Anwendung. Vor der Beauftragung ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren mit Beteiligung der Kostenträger des Rettungsdienstes durchzuführen, bei dem die Entscheidung bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium liegt. Die Durchführung von Luftrettungsdienst ohne Beauftragung ist ausgeschlossen.

(3) Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Durch den Vertrag ist sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die Einsatzbereitschaft der Einrichtung und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Luftrettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. Insbesondere sind bei den Luftfahrzeugen die Art des Luftfahrzeuges, der Standort, die konkrete Ausstattung und die Vorhaltezeit konkret festzulegen.

(4) Der Betriebsbereich des Luftfahrzeuges für Notfalltransport wir im Einzelfall festgelegt. Notfalltransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgesetzt.

(5) Für die Benutzungsentgelte in der Luftrettung gelten § 12 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 und Abs. 6 entsprechend. Diese schließen die Entgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung ein. Die Abrechnung der Leistungen und die Rechnungslegung erfolgen unmittelbar von den Leistungserbringern gegenüber den Kostenträgern.

Fazit: Laut Absatz (1) des § 27 und weiterer Formulierungen dürfte somit als nächster Schritt der Johanniter Luftrettungsstandort „Air Rescue Nürburgring“ neu ausgeschrieben werden. Dieses Verfahren müsste im Rahmen eines diskriminierungsfreien Verfahrens – analog zur Westpfalz – geschehen. Es sei denn, der jetzige Betreiber würde eine Genehmigung ohne Ausschreibung seitens des rheinland-pfälzischen Innenministeriums bekommen.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen