Auslandsrentner: Wegzug beseitigt Steuerpflicht nicht

Wer als Rentner seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat und in das sonnige Ausland übergesiedelt bzw. in sein Heimatland zurückgekehrt ist, bleibt oft mit seinen Renteneinkünften in Deutschland steuerpflichtig. Neben Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören dazu auch Basisrenten aus inländischen Versicherungen oder seit 2009 auch Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen, wenn die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden. Die steuerliche Behandlung ist von verschiedenen Faktoren abhängig und zum Teil länderspezifisch geregelt.

Es kommt z. B. darauf an, ob zwischen Deutschland und dem neuen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, und was darin konkret vereinbart ist. In den meisten Fällen muss der im Ausland ansässige Rentner in Deutschland eine Steuererklärung für „beschränkt Steuerpflichtige“ abgeben. Für ihn werden dann in Deutschland keine personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen gewährt (z. B. wird kein Grundfreibetrag abgezogen). Dann ist die Rente vom ersten Euro an zu versteuern, so dass bereits bei niedrigeren Renten Steuern fällig werden, anders als bei im Inland ansässigen Personen.

Was ist zu tun?

Für die Besteuerung von Rentenbeziehern, die im Ausland ansässig sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral zuständig. Dort wurde ein mehrsprachiger Internetauftritt (www.finanzamt-rente-im-ausland.de) eingerichtet, der die häufigsten Fragen der Besteuerung beantwortet. Unabhängig davon werden in einem Erstanschreiben die Betroffenen über ihre Steuerpflicht, die baldige Zusendung eines Steuerbescheides auf Basis der dem Finanzamt vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen und ihre Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast informiert. Durch einen beigefügten Antwortbogen wird dabei zusätzlich die Stellung von steuerlich günstigen Anträgen angeregt und erleichtert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann z. B. ein Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gestellt werden, um in den Genuss des Grundfreibetrags zu kommen und außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen zu können.

Hintergrund: Änderung der Rentenbesteuerung

Seit mit dem Alterseinkünftegesetz per 1. Januar 2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen neu geordnet wurde, gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Es besagt, dass Rentenanteile zunehmend besteuert werden und sich im Gegensatz dazu Altersvorsorgeaufwendungen während des aktiven Arbeitslebens steuermindernd auswirken. Im Jahr 2005 wurden erstmals 50 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Dies galt sowohl für Personen, die sich bereits im Ruhestand befanden, als auch für diejenigen, die in diesem Jahr in Rente gingen. Der zu versteuernde Anteil bei gesetzlichen Renten steigt seither für jeden neuen Rentnerjahrgang bis 2020 in Schritten von 2 Prozent, danach in Schritten von 1 Prozent an, so dass 2040 eine Besteuerung von 100 Prozent erreicht wird.

Das Finanzamt fragt nach

Zu Beginn wussten viele Rentner nicht, dass sie noch eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Durch die stärkere Vernetzung und die elektronisch zentral organisierten Daten sind die Finanzbehörden aber in der Lage, alle Renteneinkünfte zu überprüfen, und zwar rückwirkend ab 2005. Auf Grundlage der elektronisch übermittelten Rentenbezugsmitteilungen und weiterer elektronischer Daten wird maschinell ermittelt, in welchen Fällen voraussichtlich eine Steuererklärung abzugeben ist. Im Einzelfall kann es deshalb zu Steuernachforderungen für mehrere Jahre kommen. Wer im Ausland lebt und in Deutschland steuerpflichtig ist oder wer überlegt, seinen Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, sollte einen qualifizierten Steuerexperten hinzuziehen, um konkret zu klären, welche steuerlichen Konsequenzen im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Zu finden sind solche Experten im Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de.

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