Bürgermeister der Verbandsgemeinde Thalfang a. E. in Ruhestand versetzt

Thalfang. Als zuständige Aufsichtsbehörde hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Herrn Marc Hüllenkremer, hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde Thalfang a. E., mit Ablauf des Monats Mai in den Ruhestand versetzt. Vorausgegangen war ein formales Verfahren, in dem die Dienstunfähigkeit des Wahlbeamten festgestellt wurde. Herr Hüllenkremer wurde am 21.04.2013 zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf gewählt und am 08.05.2013 in das Amt eingeführt.

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dauernd dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG und § 44 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, die das Landesrecht auf sechs Monate festgesetzt hat, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Diese gesetzlichen Regelungen gelten gemäß § 6 BeamtStG auch für Beamte auf Zeit, da durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt worden ist.

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen und unter Beteiligung des Betroffenen wurde die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt. Infolgedessen wurde die Versetzung in den Ruhestand zum 01.06.2019 verfügt.

Die Zuständigkeit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich für die getroffene Entscheidung folgt aus § 125 Abs. 2 Nr.2 LBG. Danach entscheidet bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzten die Aufsichtsbehörde über die Feststellung der Dienstunfähigkeit und die Ruhestandsversetzung nach § 44 LBG i. V. m. § 26 BeamtStG.

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