Landratswahl kann stattfinden

Wittlich / Trier. Da wollte einer Landrat werden und man ließ ihn nicht. Begründung: Paragraph 46 der Landkreisordnung von Bernkastel-Wittlich schließt Kandidaten aus, die am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr schon vollendet haben. Der Mann klagte dagegen, sah gegen die Regelung einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, also nationale oder EU-Gesetze. Nun hat er sogar eine zweite Auflage nicht erfüllt. Da er keine Partei hinter sich hatte, hätte er eine Liste mit Unterstützerunterschriften einreichen müssen. Auch diese lag der Kreisverwaltung nicht vor. Das Verwaltungsgericht Trier hat am Dienstag entschieden, die Wahl zum nächsten Landrat von Bernkastel-Wittlich fristgerecht am 27. März stattfinden zu lassen. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Antrages des Klägers  hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in der Sache nicht zum Erfolg geführt hätte. Die Altersfestlegung verstößt gegen kein höherrangiges Recht. Sie dient allein dazu, eine kontinuierliche Arbeit des Amtsinhabers während seiner achtjährigen Dienstzeit zu gewährleisten.

VG Trier , Beschluss vom 17. März 2011, Az.: 1 L 376/11.TR .
 

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen