Nichtbenutzung eines Formblattes zur Unterschriftenunterstützung setzt Wahlrecht einer ganzen Kommune außer Kraft

In Großlittgen, einer ca.1.000 Einwohner zählenden Gemeinde des Kreises Bernkastel-Wittlich, war die Wahl des Ortsbürgermeisters in einer Wiederholungswahl am 22. September 2019 angesetzt, weil am 26. Mai 2019 bei der Kommunalwahl der einzige Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit von über 50% der damaligen Wähler erhalten hat.

Deshalb ist eine Wiederholungswahl am 22.September 2019 anberaumt worden. Bis zum 05.08.2019, 18.00 Uhr war die Bewerbungsfrist. Nur ein einziger wählbarer Einzelbewerber gab fristgemäß seine Bewerbungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land ab. Die VGV Wittlich-Land prüfte den ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag des Einzelbewerbers und fand letztlich einen Formfehler in den Unterlagen. Die rechtliche Grundlage des Formfehlers findet sich im § 74 KWO. Im § 74 der Kommunalwahlordnung Rheinland-Pfalz heißt es dazu: “ Die nach § 62 Abs.1 KWO in Verbindung mit dem § 16 Abs.2 KWO zu erbringenden Unterschriften von Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag oder auf den amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 27 zu leisten.“

Der Bewerber hat sich jedoch auf dem PC exakt analog zum leeren Formblatt ein eigenes Formblatt erstellt und hat dort 41 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten erhalten. Gefordert waren 25 Unterschriften. Alle Unterschriften sind korrekt und als gültig zu bezeichnen.

Die Prüfbehörden von VGV Wittlich-Land, der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung sowie das Landeswahlamt in Bad Ems waren eingeschaltet und kamen zum einhelligen Urteil, dass die Unterstützungsunterschriften nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt gemäß §74 KWO geleistet worden sind. Übereinstimmend kamen die Behörden zum Schluss, dass der § 74 KWO damit verletzt wurde und ein Formfehler vorliegt, da der Bewerber das geforderte Formblatt nicht verwandte. Damit war nach Auffassung der Behörden die Einzelbewertung des einzigen Bewerbers ungültig,weil die Unterstützungsunterschriften auf einem selbst erstelltem Blatt vorlagen. Ein rechtlicher Spielraum vor dem Hintergrund des § 74 KWO ist nach Auffassung der genannten Behörden also nicht gegeben.

Daraus ergibt sich, dass kein gültiger Wahlvorschlag vorgelegen hatte, was zur Konsequenz führt, dass die Wiederholungswahl am 22. September nicht stattfinden wird, da auf Grund des Formfehlers keine gültige Bewerbung vorliegt. Der Rechtsskandal liegt jedoch darin: Das Wahlrecht einer 1.000 Einwohner zählenden Gemeinde ist damit wegen diesem individuell verursachten Formfehlers (des nicht benutzten Formblattes) ausgehebelt. Die Bürger von Großlittgen werden ihres Grundrechts der Möglichkeit zur Wahl ihres Ortsbürgermeisters beraubt, weil das falsche selbst erstellte Unterschriften-Blatt, anstatt des vorgeschriebenen Formblattes bei den Unterstützungsunterschriften benutzt worden ist.

Viele Bürger beklagen, dass die Verhältnismäßgkeit nicht gewahrt ist, nämlich hier ein leeres Formblatt, ersetzt durch ein anderes leeres Blatt und dann der Ausschluss eines demokratischen Grundrechtes aller Bürger, nämlich des Wahlrechtes. Dieser Vorwurf ergeht nicht an die Prüfbehörden, denen gemäß § 74 ein Ermessensspielraum nicht erlaubt ist, sondern es gilt dem antiquiertem § 74 KWO der wegen solch einer Lappalie ein Wahlrecht, das nach dem Grundgesetz garantiert ist, aushebelt. Leider beugte sich der Einzelbewerber dem Urteil der Prüfbehörden und hat auf Rechtsmittel verzichtet. So kann eine Verwaltungsgerichtsbarkeit in Abwägung, was hat größeres rechtliches Gewicht: ein leeres Formblatt oder das Wahlrecht einer ganzen Kommune den § 74 KWO nicht als verfassungswidrig erklären.

Nunmehr wird die Bürgerschaft ohne eigenes Verschulden ihres Wahlrechtes beraubt und der gewählte Ortsgemeinderat Großlittgen mit zwölf Mitgliedern kann Anfang Oktober bei Vorliegen eines oder mehreren Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit den Ortsbürgermeister wählen.

Alois Debald,
Mitglied des Gemeinderates Großlittgen

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