Besteuerung gesetzlicher Renten

Seit 2005 richtet sich die steuerliche Behandlung der Renteneinkünfte nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns mit der Folge, dass, je später der Rentenbeginn, desto höher der steuerpflichtige Anteil der Rente ist.

Bei Rentenbeginn in 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 % und damit auch der Rentenfreibetrag 50 %. Für jedes spätere Renteneintrittsjahr erhöht sich der Besteuerungsanteil jeweils um 2 %; z. B. ab 2006 = 52 %, 2007 = 54 % bis zum Jahr 2020 = 80 %.

Ab dem Renteneintrittsjahr 2021 erhöht sich der Besteuerungsanteil jeweils um 1 %; z. B. ab 2021 = 81 %; 2022 = 82 % bis zum Jahr 2040 = 100 %. Das heißt bei einem Renteneintritt im Jahr 2040 wird die gesetzliche Rente zu 100 % besteuert.

In den nachfolgenden Tabellen ist dargestellt, wie sich das zu steuerpflichtige Renteneinkommen – in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns jährlich erhöht und zwar jeweils für Jahresbruttorenten von 12.000 €, 18.000 €, 24.000 € und 30.000 € für den Zeitraum 2005 – 2020 und 2040.

Die den Berechnungen zugrunde gelegten Datenannahmen ergeben sich aus den Fußnoten zu den Berechnungsblättern.

Zur Erläuterung der Berechnungen wird beispielhaft das Berechnungsblatt für eine Jahresbruttorente von 30.000 € eines Ledigen, der über keine weiteren steuerlich relevanten Einnahmen verfügt, herangezogen. Bei Rentenbeginn in 2005 sind in 2019 von einer Jahresbruttorente von  € 30.000 2.586 € zu versteuern. Bei Rentenbeginn in 2020 werden bereits 11.346 € zu versteuern sein. Von besonderem Interesse dürfte sein, dass gegen die derzeitige Rentenbesteuerung eine Musterklage beim Bundesfinanzhof wegen verfassungswidriger Doppelbesteuerung anhängig ist.


Berechnungen zur Steuerpflicht von gesetzlichen Renten

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