Demos im Bereich des Fliegerhorstes Büchel:

Expertenrunde informierte den Ulmener Verbandsgemeinderat und die Bürgermeister der Gemeinden  

VG Ulmen. Behördenvertreter der Kreisverwaltung Cochem-Zell, der Polizei, des LBM und Repräsentanten des Taktischen Luftwaffengeschwaders 33 kamen am  13. Februar 2019 auf Einladung der Verwaltung im Rathaus in Ulmen zu einer Informationsveranstaltung zusammen.

Bereits in seiner Sitzung am 26. September letzten Jahres hat der VG-Rat Ulmen das Thema „Demonstrationsveranstaltungen im Bereich des Fliegerhorstes Büchel“ diskutiert und sich mit den damit einhergehenden Auswirkungen für die Bevölkerung auseinandergesetzt. Der Rat betonte ausdrücklich, dass er, die Gemeinden und auch die gesamte Bevölkerung hinter dem Geschwader, seinen Bediensteten und dessen Auftrag stehe.

Teilnehmer der Besprechung „Demos am Fliegerhorst Büchel“ im Sitzungssaal des Rathauses in Ulmen.

Auch das grundgesetzlich verankerte Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit, das unter anderem ein Garant für unsere Demokratie darstellt, dürfe nicht eingeschränkt werden. Unisono wurde seitens des Ulmener Rates aber auch ein gewisser Informationsbedarf zum Demonstrationsrecht im Allgemeinen und am Flugplatz Büchel im Besonderen gesehen. Die Verwaltung wurde daher beauftragt, die Verantwortlichen der Bundeswehr und die im Bereich der  monstrationsveranstaltungen zuständigen Behördenvertreter einzuladen.

In seiner Begrüßung machte Bürgermeister Alfred Steimers deutlich, dass es bei der Veranstaltung vor allem darum gehe, die Ratsmitglieder, Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher der Verbandsgemeinde Ulmen intensiv über rechtliche Grundlagen des Versammlungsrechtes, die Möglichkeiten und tatsächlichen Handlungsspielräume der Versammlungsbehörde, der Polizei und auch des Geschwaders zu informieren.

Dezernentin Barbara Schatz-Fischer als Vertreterin von der Kreisverwaltung Cochem-Zell als Versammlungsbehörde machte klar, dass Versammlungen nicht genehmigt werden. Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, für dessen Ausübung weder eine Genehmigung noch eine Erlaubnis erteilt werden muss. Der Gesetzgeber hat hier „lediglich“ vorgesehen, dass eine Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung angezeigt werden muss.

Die Versammlungsbehörde soll durch diese Anzeigepflicht in die Lage versetzt werden, Auflagen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen und gegebenenfalls einen Auflagenbescheid zu erlassen. Solche Auflagen orientieren sich auch an der Rechtsprechung, die zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit existiert. So ist zu Versammlungen auf dem Kreisel vor der Hauptwache gerichtlich entschieden worden, dass sich eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang bis zu 30 Personen auf dem Kreisel versammeln dürfen.

Sowohl die Kreisverwaltung Cochem-Zell als Versammlungsbehörde als auch die Polizei und die Bundeswehr gaben in ihren Vorträgen die vom Rat erhofften detaillierten und anschaulichen Auskünfte, so dass am Ende einer anregenden Diskussion ein durchweg positives Fazit stand.: Es war ein sehr interessanter, anschaulicher und informativer Gedankenaustausch.

 

 

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