Caritas in Rheinland-Pfalz begrüßt Stärkung von Pflege-WGs

Urteil des Bundessozialgerichts fördert selbstbestimmte Wohnformen

Mainz/Kassel. Die Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände in Rheinland-Pfalz (AGCV) begrüßt die Stärkung so genannter Pflege-WGs durch das Bundessozialgericht. „Das Urteil gibt uns eine weitgehende Rechtssicherheit. Es ermutigt uns, unser Angebot selbstbestimmter Wohnformen weiter aus zu bauen. Viele Menschen wünschen sich für ihren Lebensabend solche individuellen Versorgungsformen“, sagte Nicola Adick, Vorsitzende der AGCV und Caritasdirektorin für die Diözese Mainz am Mittwoch. In einem richtungsweisenden Urteil hatte das Bundessozialgericht am 10. September die strengen Anforderungen an den so genannten Wohngruppenzuschlag gekippt und damit das Selbstbestimmungsrecht der in Wohnpflegegemeinschaften lebenden, pflegebedürftigen Personen deutlich gestärkt.

Die Wohnpflegegemeinschaften mit maximal 12 Plätzen unterscheiden sich von Pflegeheimen unter anderem dadurch, dass die dort lebenden älteren Menschen und ihre Angehörigen selbst darüber entscheiden, wer die ambulante Versorgung in Form von Pflege und Betreuung leistet. In der Pflegeversicherung ist für die Finanzierung der ambulanten Versorgungsform „Wohnpflegegemeinschaft“ ein monatlich zu zahlender Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro pro pflegebedürftiger Person vorgesehen. Damit wird unter anderem eine die ambulante Versorgung koordinierende Präsenzkraft finanziert, die gemeinsam von den WG-Mitgliedern beauftragt wird. Mit Rückendeckung mehrerer Sozialgerichte hatten Krankenkassen diese Leistung in der Vergangenheit immer wieder verweigert. Dagegen hatte unter anderem die Bewohnerin einer Wohnpflegegemeinschaft des Caritasverbandes Westeifel geklagt. Sie war von den Diözesancaritasverbänden in Mainz und Trier beraten worden. In den rheinland-pfälzischen Bistümern bietet die Caritas mehrere Pflege-WGs an.

Das Bundessozialgericht verwies in seinem Urteil auf das gesetzlich festgeschriebene Ziel, ambulante Wohnformen und damit das Selbstbestimmungsrecht pflegebedürftiger Menschen zu fördern. Vor diesem Hintergrund seien die bislang von den Krankenkassen aufgestellten hohen Hürden zur Zahlung des Wohngruppenzuschlags nicht gerechtfertigt. So unterliege eine gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft durch die WG-Mitglieder keinen strengen Formvorgaben und könne auch durch nachträgliche Genehmigung der Mitglieder erfolgen. Beauftragt werden können sowohl eine als auch mehrere Personen als auch eine die Präsenzkraft beschäftigende juristische Person wie etwa ein Caritasverband.
Mit Sorge betrachtet die AGCV die teils skeptische Haltung von Heimaufsichtsbehörden gegenüber selbstbestimmten Wohnformen. „Trotz des Urteils könnte dies zur Folge haben, dass Pflege-WGs heimordnungsrechtlich in Bedrängnis geraten“, befürchtet Heinrich Griep, Justitiar im Caritasverband für die Diözese Mainz. Dabei sei in der Pflegeversicherung eine umfassende bundesrechtliche Förderung neuer Wohnformen verankert.

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