Hochmoselbrücke: Kein Anspruch auf Einsicht in die Ergebnisse des Prüfstatikers

Dem Verein „Konzepte für unseren Lebensraum Erde“ steht gegenüber dem Land kein Anspruch auf Informationszugang zu den statischen Unterlagen des geplanten Hochmoselübergangs zu. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 06. November 2013 entschieden und damit die Klage des Vereins abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, der geltend gemachte Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, das einen Zugang zu amtlichen Informationen vorsehe, sei im zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Zwar handele es sich bei der Prüfstatik um eine amtliche Information i.S.d. gesetzlichen Vorschrift, da der Prüfingenieur für Baustatik nicht in privater Funktion, sondern im Auftrag des Ministeriums zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung der Hochmoselbrücke tätig geworden sei, sodass dessen Erkenntnisse zweifelsfrei dienstlichen Zwecken dienten. Allerdings schränkten die gesetzlichen Regelungen den Informationsanspruch dann ein, wenn die Offenlegung der amtlichen Informationen zu einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führe, wie im zu entscheidenden Fall die der im Verfahren beigeladenen, mit der Bauausführung beauftragten Firmen. Aus dem Inhalt der Prüfstatik könnten wesentliche Informationen über die angewendeten Verfahrensweisen und das zugrundeliegende Firmenwissen gewonnen werden. Da die beigeladenen Firmen einem Zugang zu ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zugestimmt hätten, habe das beklagte Land die Einsichtnahme in die statischen Unterlagen damit zu Recht verweigert.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 06. November 2013 – 5 K 596/13.TR –

 

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