Keine gütliche Einigung für den Prinz von Preußen

In dem Verfahren vor der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu Aktenzeichen 1 O 50/18 (Klage von Georg Friedrich Prinz von Preußen gegen das Land Rheinland-Pfalz, die Schloss Rheinfels GmbH & Co. KG sowie die Stadt St. Goar) fand heute die mündliche Verhandlung statt.

Die Parteien haben zunächst umfassend über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung beraten. Eine solche ist im Ergebnis (jedenfalls derzeit) gescheitert.

Das Gericht wies die Parteien nach vorläufiger Beratung der Sache darauf hin, dass die Kammer Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers habe. Ein möglicher Anspruch auf Ausübung eines Rücktrittsrechtes sowie Berichtigung des Grundbuches könne danach allenfalls dem Land Rheinland-Pfalz als Rechtsnachfolger des preußischen Staates zu stehen aus folgenden Gründen:

Nach Beschlagnahme des Kronfideicommiss, des gebundenen Staatsvermögens des preußischen Königs, sei dieses auf die Krongutsverwaltung übertragen worden als Unterbehörde des preußischen Staates. Bei der Übertragung der Burg Rheinfels 1924 auf die Stadt St. Goar sei ein Rücktrittsrecht für die Krongutsverwaltung bei Verstößen gegen den Denkmalschutz oder einer Veräußerung der Burg vorgesehen worden. Sinn und Zweck dieser Regelung entspreche es, dass ein eventuelles Rücktrittsrecht nicht zugunsten des preußischen Königs und damit des Klägers als seinem Rechtsnachfolger, sondern allenfalls dem preußischen Staat hätte zustehen können.

Die Kammer hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf Dienstag, 25.6.2019, 8:30 Uhr.

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