Straffreie Abgabe von Schusswaffen bis 30. Juni möglich

sdr

KREIS MYK. Über eine halbe Tonne und Holz, mehr als 250 Lang- und Kurzwaffen sowie Messer, Schlagstöcke und Schreckschusswaffen wurden zuletzt im Auftrag der Waffenbehörde der Kreisverwaltung zerstört. In den vergangenen Jahren landeten hunderte Pistolen, Revolver und Gewehre in riesigen Schredderanlagen einer Spezialfirma in Trier.

„Bei einem Großteil der vernichteten Schusswaffen handelt es sich um Waffen, die vererbt wurden und deren neue Besitzer die gesetzlich geforderten Standards zur sicheren Aufbewahrung der Waffen nicht garantieren konnten“, erklärt Michael Erlemann von der Waffenbehörde. Wer Waffen erbt oder sogar zufällig findet, steht häufig vor der Frage, welche rechtlichen Verpflichtungen damit verbunden sind und ob er zum Besitz berechtigt ist. Unbedingt sollte man schnellstmöglich Kontakt mit der zuständigen Waffenbehörde aufnehmen, um mit dieser das weitere Vorgehen zu besprechen. „Wenn man sich nicht meldet und die Waffe einfach behält, macht man sich strafbar“, warnt Erlemann. Eine vorübergehende Amnestieregelung ermöglicht bis Ende Juni die straffreie Abgabe von unerlaubt besessenen Waffen oder Munition bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle. Dazu Erlemann: „Dieses Angebot des Gesetzgebers sollte man nutzen. Wer in dem Zeitraum unerlaubte Schusswaffen abgibt, hat keine rechtlichen Folgen zu befürchten.“

Wer in Deutschland eine Schusswaffe kaufen, besitzen oder führen möchte, bedarf einer amtlichen Erlaubnis. Die Waffenbehörde, bei der man den Antrag stellt, prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, welche die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte rechtfertigen. Die Voraussetzungen, die der Antragsteller mitbringen muss, sind eine Sachkundeschulung, eine persönliche Eignung, ein tatsächliches Bedürfnis für eine Waffe und die persönliche Zuverlässigkeit. Michael Erlemann von der Waffenbehörde stellt fest: „Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört, dass man volljährig ist, denn Minderjährige dürfen generell keine Schusswaffen besitzen.“ Bei dem laut Waffengesetz geforderten „Bedürfnisnachweis“ muss die Behörde allerdings genauer hinsehen. Bei Jägern wird eine legale Schusswaffe anerkannt, welche zu Jagd-, Schuss- oder Übungszwecken dient. Sportschützen müssen Mitglied in einem Schützenverein sein, welcher einem anerkannten Schießsportverband angehört. „Die bloße Mitgliedschaft reicht aber nicht aus. Man muss nachweisen, dass man seit mindestens zwölf Monaten in dem Verein regelmäßig am Übungs- oder Wettkampfbetrieb teilgenommen hat. Darunter versteht der Gesetzgeber einen absolvierten Schießtermin pro Monat oder 18 Termine verteilt über das ganze Jahr“, so Erlemann weiter. Zuletzt kommt noch hinzu, dass die zu erwerbende Waffe für eine bestehende Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießverbandes zugelassen und erforderlich sein muss. „Die schnelle Waffenbeschaffung durch kurzfristigen Eintritt in einen Schützenverein ist durch diese Regelungen sowie durch eine jederzeit mögliche Überprüfung des fortbestehenden Bedürfnisses nicht mehr möglich“, sagt Erlemann abschließend. Auch weiterhin werden die Kreismitarbeiter häusliche Kontrollen durchführen.

Weitere Informationen zur Abgabe von Schusswaffen oder zum Waffenbesitz gibt es bei der Waffenbehörde des Landkreises Mayen-Koblenz. Im Internet unter www.kvmyk.de, per E-Mail an michael.erlemann@kvmyk.de, oder telefonisch unter 0261/ 108 561.

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