Strenge Corona-Auflagen bei Martinsumzügen und weiteren Veranstaltungen

Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung und Hygienekonzepte müssen eingehalten werden

KREIS MYK. Martinszüge, Weihnachtsmärkte oder auch der Volkstrauertag können in Corona-Zeiten nicht so ablaufen, wie es ohne Pandemie Brauchtum ist. Grundsätzlich sind sie nach geltender Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes für Veranstaltungen im Freien erlaubt, dennoch gelten diverse Auflagen. Das teilen das Gesundheitsamt sowie die Ordnungsbehörde des Landkreises Mayen-Koblenz mit.

Das müssen Veranstalter von Martinsumzügen beachten:

Der Veranstalter hat der Ordnungsbehörde einen Verantwortlichen für den Martinsumzug zu benennen und ist verantwortlich für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen gemäß den Vorschriften zur Bekämpfung von Corona. Die Martinsumzüge können unter Einhaltung der Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Außenbereich und der AHA-Regeln sowie der Pflicht zur Kontakterfassung mit derzeit maximal 500 Personen durchgeführt werden.

Bei einer Bewirtung mit Essen und Getränke sind die Vorgaben für den Gastronomiebereich der Corona-Bekämpfungsverordnung und das Hygienekonzept im Gastgewerbe zu beachten. Ebenfalls ist eine gesonderte Kontakterfassung mit allen Angaben erforderlich.

Bei Martinsumzügen soll zudem insbesondere darauf geachtet werden, dass kein Begegnungsverkehr stattfindet. Durch eine Wegeführung soll sichergestellt werden, dass die Teilnehmer von einer Richtung aus zum Martinsfeuer gehen und in eine andere Richtung dieses wieder verlassen. Der Veranstalter muss durch Ordner sicherstellen, dass die Hygienemaßnahmen strikt eingehalten werden.

Rund um Allerheiligen, Gräbersegnungen und ähnliche Termine wie zum Beispiel den Volkstrauertag gilt:

Bei Maßnahmen in Kirchen sind die entsprechenden Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die hierfür herausgegebenen Hygienekonzepte zu beachten, insbesondere das Abstandsgebot, die Kontakterfassung und die Personenbegrenzung. Im Freien, zum Beispiel auf Friedhöfen, ist insbesondere das Abstandsgebot zu beachten. Wird keine Kontakterfassung durchgeführt, ist durch den Veranstalter eine Maskenpflicht anzuordnen. Wenn eine Kontakterfassung erfolgt, kann auf eine Maskenpflicht verzichtet werden. Sofern bei diesen Zusammenkünften auch Gesangsdarbietungen erfolgen, sind die Hygienemaßnahmen für den Musikbereich zu beachten.

Veranstalter von Weihnachtsmärkten müssen folgendes beachten:

Weihnachtsmärkte können nach den geltenden Corona-Bekämpfungsvorschriften als Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der Hygienekonzepte mit derzeit maximal 500 Personen durchgeführt werden. Der Veranstalter hat der Ordnungsbehörde einen Verantwortlichen zu benennen ist verantwortlich für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen gemäß den Vorschriften zur Bekämpfung von Corona. Für Weihnachtsmärkte sind insbesondere die allgemeine Hygienevorschriften der Corona-Bekämpfungsverordnung zu berücksichtigen (Abstand, Mund- Nasenschutz, Kontakterfassung) sowie die Vorschriften für Veranstaltungen im Freien zu beachten.

Zusätzlich ist das Hygienekonzept für Floh- und Trödelmärkte, Spezialmärkte und andere Märkte mit verschiedenen Waren im Freien zu beachten, wenn die Ordnungsbehörde diese Veranstaltung so festsetzt. Bei einer Bewirtung mit Essen und Getränke sind die Vorgaben für den Gastronomiebereich und das Hygienekonzept im Gastgewerbe zu beachten.

Besonderer Hinweis: Bei der Kontakterfassung hat der Veranstalter sicherzustellen, dass neben den allgemeinen persönlichen Daten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) insbesondere Datum und Zeit des Aufenthalts erfasst werden. Dies bedeutet, dass Zeitpunkt des Eintritts und auch der Zeitpunkt des Verlassens des Weihnachtsmarktes zu dem jeweiligen Besucher festgehalten werden müssen.

Hygienekonzepte sowie die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung gibt es im Internet unter der Adresse www.corona.rlp.de

 

 

 

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