«Außerplanmäßiger Professor» muss an Hochschule lehren

Mainz (dpa/lrs) – Wissenschaftler dürfen im Streit mit ihrer Hochschule nur dann den Titel eines «außerplanmäßigen Professors» führen, wenn sie zum Zeitpunkt einer Gerichtsentscheidung auch dort lehren. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil und wies damit den Widerspruch eines Wissenschaftlers gegen die Hochschule ab. (Az: 3 K 15/21.MZ)

Laut Gericht war der Kläger seit mehr als zehn Jahren habilitiert und stellte nach einem beruflichen Wechsel bei seiner ehemaligen Hochschule den Antrag auf Verleihung des Titels. Die Hochschule lehnte dies jedoch ab, da zwischen dem Wissenschaftler und der Hochschule keine Verbindung mehr bestehe. Daraufhin klagte der Wissenschaftler. Da der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr an seiner ehemaligen Hochschule tätig war, wies das Gericht nun die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf nochmalige Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung «außerplanmäßiger Professor», die im Ermessen der Hochschule liege, erklärte das Verwaltungsgericht.

 

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