Ein guter Tag für die kleinen gastgewerblichen Betriebe: Hotelier und Präsident des DEHOGA Rheinland-Pfalz, Gereon Haumann, gewinnt Rechtsstreit gegen die Stadt Bad Kreuznach

Allgemeine Entwässerungs-Satzung der Stadt Bad Kreuznach mit der generellen Pflicht zum Einbau von Fettabscheidern für gastgewerbliche Betriebe ist unwirksam.

Bad Kreuznach, 10.07.2020: Das Verwaltungsgericht in Koblenz hat der Klage des Hoteliers und Präsidenten des DEHOGA Rheinland-Pfalz, Herrn Gereon Haumann, Inhaber und Betreiber des Hotels „Haumann’s Hotel am Park“, gegen die Stadt Bad Kreuznach, die den Betreiber des Hotels garni zum Einbau eines Fettabscheiders verpflichten wollte, stattgegeben.

DEHOGA Präsident RLP Gereon Haumann

Was war Anlass für das gerichtliche Vorgehen gegen die Stadt Bad Kreuznach? Die Stadt Bad Kreuznach hat in 2019 per städtischer Satzung alle gastgewerblichen Betriebe in der Stadt Bad Kreuznach – ganz unabhängig von der Frage, ob und wenn ja welche Art von Speisen in dem Betrieb zubereitet bzw. angeboten werden – zum Einbau eines Fettabscheiders verpflichten wollen.

Präsident und Hotelier Gereon Haumann: „Ich betreibe seit mehreren Jahren im Stadtteil Bad Münster am Stein ein Hotel Garni. Die Abgabe von Speisen beschränkt sich auf das Frühstück. Warme Speisen werden in unserm Haus weder zubereitet noch angeboten. Mithin fallen in meinem Betrieb auch keine besonderen fetthaltigen Abfälle an. Die generelle Verpflichtung aller gastgewerblichen Betriebe in der Stadt Bad Kreuznach, ganz unabhängig von der Frage, ob in dem Betrieb überhaupt Fette in einer relevanten Größenordnung anfallen, halte ich für unangemessen.“

Unternehmen – so auch Gastgewerbebetriebe – stehen selbstverständlich in der Verantwortung für den Schutz unserer Umwelt, und damit für die Vermeidung von Belastungen. Das bedeutet selbstverständlich auch die Anforderung an den Einbau eines Fettabscheiders dort, wo von einem Betrieb Fettabfälle in das Abwasser gelangen können. Hier muss aber zunächst festgestellt werden, ob in dem Betrieb solche Abfälle überhaupt anfallen. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Einbau schon einer sog. „kleinen“ Fettabscheider-Anlage mehrere tausend EURO kostet.

„Viele kleine Betrieb in Bad Kreuznach haben sich an mich gewandt und ihr Unverständnis über dieses Vorgehen der Stadt Bad Kreuznach zum Ausdruck gebracht. Dies, und auch als unmittelbar betroffener Unternehmer, war für mich der Anlass, gegen den Bescheid der Stadt Bad Kreuznach Widerspruch einzulegen. Nachdem die Stadt Bad Kreuznach in dem Widerspruchsverfahren nicht selbst diesen Fehler korrigieren wollte, musste ich Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.“

Das Gericht hat die Rechtsansicht von Präsident und Hotelier Gereon Haumann bestätigt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeine Entwässerungs-Satzung der Stadt Bad Kreuznach unwirksam ist, da sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Es fehlt nach den Ausführungen des Gerichts in der Satzung eine Ausnahmevorschrift für solche Grundstücke, von denen – wie auch im Falle des „Haumann’s Hotel am Park“ als Hotel Garni – derart geringe Konzentrationen von fetthaltigen Stoffen anfallen, dass auf den Einbau eines Fettabscheiders verzichtet werden kann.

Gegen das Urteil steht der Stadt Bad Kreuznach das Rechtsmittel der Berufung zu. Es bleibt jetzt abzuwarten, ob die Stadt Bad Kreuznach die Hinweise des Verwaltungsgerichts Koblenz berücksichtigen wird und die Satzung entsprechend ändern wird, oder aber im Berufungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überprüfen lassen will.

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