Fristverlängerung: Meldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 möglich

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation dürfen Arbeitgeber die am 31. März fällige Meldung schwerbehinderter Beschäftigter noch bis spätestens 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen sind nach dem SGB IX dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wenn sie diese Vorgabe nicht erfüllen, wird die Zahlung einer Ausgleichsabgabe fällig.

Zur Überprüfung, ob die Beschäftigungsquote im Kalenderjahr 2019 eingehalten wurde, waren betroffene Unternehmen aufgefordert, der für sie zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2020 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.

Aufgrund der Pandemie Sars-CoV-2 sind Arbeitgeber jedoch aktuell schwierigen Rahmenbedingungen ausgesetzt, zum Beispiel Schließungen von Einrichtungen und Geschäften, Unterbrechung von Lieferketten, oder Mitarbeitenden im Homeoffice.

Da diese Umstände eine fristgerechte Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe erschweren können, haben die Bundesagentur für Arbeit und die Integrations- und Inklusionsämter eine Fristverlängerung eingeräumt:

Eine Anzeigeerstattung ist nun bis spätestens 30. Juni 2020 möglich. Das bedeutet, die Agentur für Arbeit wird bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten. Und die Integrations- und Inklusionsämter werden für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben.

Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die Meldung kann schnell und unbürokratisch mit der kostenfreien Software IW-Elan erfolgen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Zu weiteren Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an die bundesweite kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20 wenden.

Gerne unterstützt und berät die Agentur für Arbeit bei der Vermittlung von Menschen mit Behinderung, unabhängig davon, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist oder nicht.

 

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