Gesichtsmasken dürfen bei Temposündern sichergestellt werden

Neustadt/Weinstraße (dpa/lrs) – Gesichtsmasken zur Verschleierung der Identität dürfen bei Temposündern von Polizisten sichergestellt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt nach Mitteilung vom Donnerstag entschieden und damit die Klage eines Autofahrers zurückgewiesen. Es handelte sich um drei Gesichtsmasken, die der Mann zurück haben wollte: darunter eine Kunststoffmaske mit Haaren und eine schwarze Maske mit einem Gitter vor den Augenöffnungen.

Mit dem Fahrzeug des Klägers waren in 2018 und 2019 neun Mal teils deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen worden, wie das Gericht mitteilte. Der Fahrer trug dabei mehrfach eine Maske. Zur Identifizierung der Person auf einem «Blitzerfoto» fuhren Polizisten zu der Wohnadresse des Klägers – und waren sicher, dass es sich bei dem Fahrer um den Kläger handele. Dieser behauptete aber, nicht gefahren zu sein.

Bei einer Durchsuchung des Klägers in Frankenthal in einer anderen Sache hatten Beamte die Gesichtsmasken entdeckt und sichergestellt. Das sei rechtmäßig gewesen, urteilte das Gericht. Es habe die Gefahr bestanden, dass der Kläger die Masken in Zukunft erneut anziehen würde, um die Identität des Fahrers seines Autos bei Tempoüberschreitungen zu verschleiern. Eine der Masken sei auch im Auto gefunden worden.

Der Mann hatte behauptet, dass er die Masken nicht zur Verschleierung seiner Identität nutze, sondern beim Paintballspielen einsetze. Darin sah das Gericht allerdings «eine Schutzbehauptung». Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden.

 

 

 

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