Wussten Sie schon, … … dass die SGD Nord Beschäftigten dabei hilft, eine Berufskrankheiten anerkennen zu lassen

Ob eine Berufskrankheit vorliegt, muss nachgewiesen werden. Der Unfallversicherungsträger führt hierzu ein so genanntes Feststellungsverfahren durch. Um die Beschäftigen zu schützen, prüft die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in allen Fällen, ob die Ermittlungen vollständig sind. Ist es notwendig, fordert sie weitere Ermittlungen oder erstellt zusätzliche Gutachten, die den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung darlegen. Dadurch verhilft sie Erkrankten immer wieder zu ihrem Recht.

Beispielsweise sorgte die SGD Nord durch eigene Gutachten in mehreren Fällen dafür, dass bestätigt werden konnte, dass die hohen Lärmpegel, denen einige Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt waren, zu einer Schwerhörigkeit führten. Somit waren die Voraussetzungen gegeben, dass diese Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt wurde. Wichtig für die Betroffenen, die aus diesem Grund bei der Behandlung der Krankheit finanziell unterstützt werden – etwa bei der Beschaffung von Hörgeräten.

Auch in einem anderen Fall konnte die SGD Nord einem Erkrankten zu seinem Recht verhelfen: Durch ein arbeitsmedizinisch-lungenfachärztliches Gutachten, für dessen Durchführung sich die SGD Nord eingesetzt hatte, konnte nachgewiesen werden, dass die Farmerlunge eines Betroffenen doch berufsbedingt entstanden ist. Bei der Erkrankung kommt es zu einer Entzündung der Lungenbläschen infolge der Einatmung von Schimmelpilzsporen – etwa aus verrottetem Heu oder Rindenmulch. Sind Menschen bei der Arbeit über einen längeren Zeitraum diesen Schimmelpilzsporen ausgesetzt, kann es zu einer unheilbaren Lungenfibrose (Lungenumbau) kommen. Durch die Anerkennung seiner Farmerlunge als Berufskrankheit wurde die für den unumgänglichen Arbeitsplatzwechsel nötige Umschulung finanziell unterstützt.

Die beschriebenen Fälle unterstreichen, dass die Prüfung der Berufskrankheitenverfahren durch die SGD Nord notwendig ist. Ärzte sowie Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit beim Unfallversicherungsträger oder der SGD Nord anzuzeigen. Häufiger werden auch – infolge der Berufskrankheitenverfahren – durch die SGD Nord Betriebsinspektionen durchgeführt. Dadurch verbessert sich der Arbeitsschutz in den Betrieben.

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