Zum Bericht der Rhein-Zeitung „Ambulante Pflegedienste schlagen Alarm“ vom 25. September 2020 stellt das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium klar:

Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie unterstützt schon seit Ende März dieses Jahres die ambulanten und stationären Dienste und Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe, indem es Materialien der Persönlichen Schutzausrüstung sowie Desinfektionsmittel aus den Beständen des Landes zur Verfügung stellt.

Hintergrund dieser Klarstellung ist ein Bericht der Rhein-Zeitung über die Darstellung der Diakonie zu den Nöten der ambulanten Pflegedienste in Rheinland-Pfalz. Den dort erhobenen Aussagen widerspricht Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler und erinnert an die seit Längerem bestehenden finanziellen und materiellen Hilfen durch Land und Bund.

Zum Vorwurf, das Land unterstütze nicht mit notwendiger Schutzausrüstung, stellte die Ministerin klar: „Ambulante Pflegedienste erhalten Material und finanzielle Mittel. Allein von der Diakonie sind bei uns bis Anfang September fast 40 Bestellungen eingegangen und erfüllt worden.“ Die Schutzausrüstung werde gegen Kostenerstattung auf Basis einer Bundesgewichtung abgegeben. Dies erfolge seit nunmehr einem halben Jahr mit dem Ziel, allen Diensten und Einrichtungen aus diesem Sektor zu ermöglichen, sich mit PSA auszustatten. „Zugelassene ambulante Pflegedienste können regelmäßig Bestellungen über ihren Verband vornehmen. Verbandsfreie Einrichtungen können sich ebenfalls an eine eigens dafür eingerichtete Adresse wenden“, stellt die Ministerin klar. Sozialstationen aus ganz Rheinland-Pfalz gehörten ebenso wie Alten- und Pflegeheime zu den aktiven Beziehern der Materialien.

Den Vorwurf, pandemiebedingte Mehrausgaben für Schutzausrüstung würden nicht refinanziert, wies die Ministerin entschieden zurück: „Diese Aussage ist falsch. Die Erstattung durch die Pflegekassen hat der Bundesgesetzgeber nicht nur für stationäre Pflegeeinrichtungen, sondern auch für ambulante Pflegedienste ganz klar geregelt. Erstattungsfähig sind ausdrücklich auch außer­ordentliche Sachmittelaufwendungen aufgrund von infektionshygienischen Schutzmaßnahmen, beispielsweise ganz konkret Schutzmasken, Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel. Das gilt auch für deren Reinigung und Entsorgung.“

Aktuell ist das Erstattungsverfahren für Mindereinnahmen und Mehrausgaben der ambulanten Pflegedienste bis zum 30. September 2020 befristet. Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz hat der Deutsche Bundestag allerdings bereits die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen. Nach der noch ausstehenden Beratung im Bundesrat soll die Verlängerung rückwirkend und nahtlos zum 1. Oktober 2020 wirksam werden. Ein Pflegedienst kann auf diesem Weg seinen Anspruch regelmäßig zum Monatsende geltend machen. Alternativ können auch mehrere Monate in einem Antrag zusammengefasst werden. Die zuständige Pflegekasse zahlt den Erstattungsbetrag laut Festlegungen des GKV-Spitzenverbands innerhalb von 14 Kalendertagen nach Geltendmachung aus.

Abschließend betonte die Ministerin, dass die bisherigen sehr engen Gespräche mit den Beteiligten und Verbänden stets konstruktiv und verständnisvoll verlaufen seien. „Die schnelle und praxisnahe Lösung bestehender Problemlagen hatte und hat stets Priorität“, so Bätzing-Lichtenthäler.

 

 

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