Einigung im Streit um den Trierer „Römer-Express“

Trier. Der Landesbetrieb für Mobilität hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2019 die der SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH für den Zeitraum ab 1. Mai 2020 erteilte Genehmigung zum Betrieb des sogenannten „Römerstrom-Express“ aufgehoben und sich verpflichtet, erneut über die Bewerbungen der bisherigen Betreiberin, der Römer-Express GmbH, sowie der SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH zu entscheiden.

Die Klägerin, die Römer-Express GmbH, betreibt auf Grundlage einer bis zum 30. April 2020 gültigen Genehmigung im Stadtgebiet von Trier die touristische Wegebahn „Römer-Express“. Ihr Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Folgezeit wurde seitens des Landesbetriebs für Mobilität abgelehnt, da er zum maßgeblichen Stichtag, dem 30. April 2019, unvollständig und damit genehmigungsunfähig gewesen sei. Stattdessen erhielt die einzig verbleibende andere Bewerberin, die SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des „Römerstrom-Express“ für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2030.

Eine inhaltliche Prüfung dahingehend, welcher der beiden Bewerber die bessere Verkehrsbedienung anbiete, fand nicht statt.

In den vorliegenden Klageverfahren hat sich die Römer-Express GmbH sowohl gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Genehmigung als auch gegen die der SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH erteilte Genehmigung gewendet. Insbesondere hat sie sich darauf berufen, dass auch seitens letzterer zum Stichtag kein genehmigungsfähiger Antrag vorgelegen habe.

Letztlich kam es jedoch zu keiner gerichtlichen Entscheidung, da der Landesbetrieb für Mobilität im Rahmen der mündlichen Verhandlung die der SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH erteilte Genehmigung sowie die Ablehnung des Antrags der Römer-Express GmbH aufgehoben und sich zur Neuentscheidung über den klägerischen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung verpflichtet hat. Infolgedessen wurde das Klageverfahren eingestellt.

Zuvor hatte die 1. Kammer des Gerichts ihre vorläufige rechtliche Einschätzung dargelegt. Hiernach spreche einiges dafür, dass die Entscheidung des Landesbetriebs für Mobilität zu Gunsten der SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH rechtlich fehlerhaft sei, da deren Antrag zum maßgeblichen Stichtag ebenfalls nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Es habe am erforderlichen Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gefehlt, da die SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH diesbezüglich nur Unterlagen zu ihrem damaligen Betriebsleiter vorgelegt habe. Maßgeblich sei insoweit jedoch die Person des Geschäftsführers. Ein solcher sei zum Stichtag indes nicht berufen gewesen. Im Übrigen sei das zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Betriebsleiters vorgelegte polizeiliche Führungszeugnis „zu privaten Zwecken“ unzureichend. Richtigerweise habe es der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses „zur Vorlage bei Behörden“ bedurft, da ein solches weitergehende wesentliche Umstände für die Bewertung der persönlichen Zuverlässigkeit enthalte. Da somit nach einer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage sowohl der Antrag der Klägerin als auch der der SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH unvollständig gewesen seien, sei der Landesbetrieb für Mobilität verpflichtet gewesen, über eine Verlängerung der Frist zur Einreichung vollständiger Unterlagen zu entscheiden und in einem zweiten Schritt inhaltlich zu bewerten, welcher der Bewerber die bessere Verkehrsbedienung biete. Dies habe er in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen.

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