Umbau und Erweiterung der Jugendherberge „Saarblick“ vorläufig gestoppt

Mit dem Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der Jugendherberge Saarblick“ darf nicht fortgefahren werden, bis über den Widerspruch einer Nachbarin gegen die der Beigeladenen am 26. Juli 2018 erteilte Baugenehmigung entschieden ist. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 21. Juni 2019 entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches ca. 60 Meter vom bisherigen Gebäudekomplex der Jugendherberge „Saarblick“ entfernt ist. Unter Berufung auf die Verletzung nachbarschützender Regelungen hat sie am 29. März 2019 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung eingelegt und in der Folge den vorliegenden Eilantrag gestellt.

Die Richter der 7. Kammer gaben ihrem Eilantrag statt. Dieser sei zulässig und begründet. Die Antragstellerin könne sich insbesondere auf eine mögliche Verletzung nachbarschützender Regelungen berufen, da nicht auszuschließen sei, dass es durch eine in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks geplante Busbucht zu erhöhten Verkehrslärmimmissionen komme. Auch sei der fristgerecht eingelegte Widerspruch nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Antragstellerin hiermit zugewartet habe, obwohl bereits Entkernungsarbeiten des Bestandsgebäudes erfolgten und der Einfahrtbereich gerodet wurde.

In der Sache falle die im Rahmen des Eilverfahrens erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es sprächen gewichtige Gründe für die Unwirksamkeit des dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplans „Teilgebiet „Saarblick-Jugendherberge““, da der Landkreis Trier-Saarburg und die planaufstellende Stadt Saarburg fälschlicherweise von einem Siedlungszusammenhang des Jugendherbergsgeländes mit der angrenzenden Wohnbebauung ausgegangen seien. Richtigerweise sei das Gelände der Jugendherberge jedoch als „Außenbereich“ anzusehen. Infolgedessen sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans fehlerhaft ein für Maßnahmen der Innenentwicklung vorgesehenes, beschleunigtes Verfahren gewählt worden. Des Weiteren seien demzufolge sowohl im Planaufstellungsverfahren als auch im Baugenehmigungsverfahren die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Vorprüfungen unterblieben. Dies führe zum Erfolg des Eilantrags, denn nach den einschlägigen Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen wurde, allein wegen dieses Fehlers aufzuheben.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

VG Trier, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 7 L 2043/19.TR –

 

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