Verwaltungsgericht hebt Disziplinarverfügung des Landes gegen Polizeikommissarin auf

Trier. Ein Dienstvergehen, das Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung gewesen ist, kann nicht gleichzeitig mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden, wenn der Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme auf denselben Sachverhalt gestützt ist, es sei denn die Disziplinierung ist zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur zukünftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Urteil vom 22.9.2015 ausgesprochen und damit eine Disziplinarverfügung des Landes gegen eine Polizeikommissarin aufgehoben.

Diese hatte später veröffentlichte personenbezogene Daten Dritter im Polizeidatensystem POLIS ohne dienstlichen Anlass abgefragt und alsdann weitergegeben und war deshalb strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das beklagte Land verhängte zudem die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge.

Zu Unrecht, so die Richter der 3. Kammer. Zwar habe die Klägerin mit ihrem Verhalten ein Dienstvergehen begangen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung bleibe das Dienstvergehen jedoch ohne disziplinarrechtliche Konsequenz. Die einschlägige Vorschrift im Landesdisziplinargesetz verbiete die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, wenn derselbe Lebenssachverhalt bereits Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sei. Die unbefugte Datenabfrage und die nachfolgende Weitergabe an Dritte stellten sich im zu entscheidenden Fall als einheitlicher Lebenssachverhalt in diesem Sinne dar. Entgegen der vom Land vertretenen Auffassung könne man diesen einheitlichen Sachverhalt auch nicht deshalb aufspalten, weil die Klägerin die unbefugte Datenabfrage nur zum Teil selbst durchgeführt und zum anderen Teil Kollegen hierfür eingesetzt habe. Wollte man in dem Einsatz der Kollegen als gutgläubige Werkzeuge einen getrennten Lebenssachverhalt sehen, würde dies zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen.

Im Falle der Klägerin sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme auch nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich. Vielmehr habe sie erkennbar das lange Strafverfahren, die gegen sie verhängte Geldstrafe, den Lauf des überlangen Disziplinarverfahrens, ihre Suspendierung und nicht zuletzt die Außenwirkung ihres Fehlverhaltens, derart erzieherisch auf sich einwirken lassen, dass mit weiteren Verfehlungen in Zukunft nicht zu rechnen sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. VG Trier, Urteil vom 22. September 2015 – 3 K 66/15.TR –

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