Konkurrenten-Klage im Bereich des Linienverkehrs Daun-Großlittgen erfolgreich

Rechtsauffassung des LBM führt zur Niederlage

Daun/Großlittgen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Konkurrenten-Klage auf Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb des allgemeinen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 511 (Daun-Großlittgen) stattgegeben. Geklagt hatte eine Firma aus Bonn. Dieser war mit Bescheid des beklagten Landesbetriebes Mobilität (LBM) vom August 2014 zunächst die Genehmigung für die Linie 511 für den Zeitraum April 2015 bis Dezember 2018 erteilt worden. Der Antrag der beigeladenen Rhein-Mosel-Verkehrsgesellschaft mbH wurde seinerzeit abgelehnt. Auf den von der Beigeladenen daraufhin eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte alsdann im März 2015 einen Abhilfebescheid, mit dem er den Bescheid vom August 2014 aufhob und nunmehr der Beigeladenen die Genehmigung für oben genannten Linienverkehr erteilte. Gegen diesen Abhilfebescheid hatte die Klägerin aus Bonn wiederum bei dem Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben.

Die Richter der 1. Kammer gaben ihrer Klage im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass die Auswahlentscheidung des Beklagten an mehreren Rechtsfehlern leide. Insbesondere seien die Voraussetzungen für das sog. Altunternehmerprivileg falsch angewandt worden. Der Beklagte sei insoweit rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dieser der Beigeladenen als Altunternehmen zustehende Besitzstandsschutz nur durch „gewichtige Gründe“ oder durch ein „überzeugend besseres Angebot“ der Klägerin überwunden werden könne. In der Tat sei nach der einschlägigen Vorschrift des Personenbeförderungsgesetzes der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden sei, angemessen zu berücksichtigen. Die in diesem Sinne angemessene Berücksichtigung könne jedoch nur einen gewissen Rückstand des Angebots gegenüber dem konkurrierenden Angebot ausgleichen, erfordere aber gerade nicht, dass der Neubewerber ein „überzeugend besseres Angebot“ vorlege bzw. dass „gewichtige Gründe“ für das Angebot des Neubewerbers sprächen. Damit sei der Beklagte bereits von einem falschen Prüfansatz ausgegangen, weil er die Bedeutung des Altunternehmerprivilegs erkennbar überbewertet habe.

Wegen diverser Rechtsfehler war der Abhilfebescheid des Beklagten aufzuheben. Damit lebe gleichzeitig der die Klägerin begünstigende Ausgangsbescheid vom August 2014 wieder auf. Der Beklagte müsse jedoch erneut über den Widerspruch der Beigeladenen entscheiden und hierin dann alle maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der besseren Verkehrsbedienung im Sinne der Vorschrift des Personenbeförderungsgesetzes berücksichtigen.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 25. August 2015 – 1 K 843/15.TR –

Info zum LBM:
Der Landesbetrieb Mobilität übernimmt im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs mehrere wichtige Funktionen. Er erteilt Konzessionen für den Linienverkehr mit Bussen und Straßenbahnen. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist der LBM rechtlich verpflichtet, eine Genehmigung zu erteilen. Auch der Streckenführung, dem Fahrplan und dem Tarif sowie Änderungen daran muss der LBM zustimmen. Gleichzeitig ist der LBM Fachaufsichtsbehörde für Landkreise sowie kreisfreie und große kreisangehörige Städte, die den Gelegenheitsverkehr und den Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie Mietbussen genehmigen.

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