Soforthilfe des Landes Rheinland-Pfalz für vom Hochwasser be-troffene Unternehmen

Antragstellung ab sofort möglich

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der Freien Berufe und selbstständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet im Landkreis Vulkaneifel liegen und von den Unwettern am 14. und 15. Juli direkt betroffen sind, können ab sofort einen Antrag auf Soforthilfe in Höhe von 5.000 Euro stellen. Das Antragsformular steht unter https://www.wfg-vulkaneifel.de/home/startseite-menu/akuelles.html zum Download bereit bzw. wird auf Anfrage auch postalisch verschickt. Der Antrag ist über die WFG Vulkaneifel mbH, Judith Klassmann-Laux, Mainzer Str. 24, 54550 Daun judith.klassmann-laux@wfg-vulkaneifel.de, Tel.: 06592 933-205 einzureichen. Bewilligungsbehörde ist die Kreisverwaltung Vulkaneifel.

Die „Soforthilfe Unternehmen“ wird ohne umfangreiche Prüfung gewährt. Es genügt der glaubhafte Nachweis, dass die Betriebsstätte im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegt und dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein Schaden in Höhe von mindestens 5.000 Euro an dieser Betriebsstätte entstanden ist. Dies können Schäden an oder in einer von Wohnräumen getrennten Betriebsstätte (Miete oder Eigentum) sein, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 entstanden sind. Das betrifft auch Kosten, die für die Räumung und Reinigung der betroffenen Betriebsstätten, durch den kurzfristigen und/oder provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen inkl. Warenbestand und Inventar und sonstige Wiederanlaufausgaben sowie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schadensabwehr und Schadensbeseitigung entstehen. Eventuell zu erwartende Versicherungszahlungen sind gegenzurechnen. Deren Höhe kann vom Antragstellenden selbst eingeschätzt werden.

Die Betriebs- bzw. Produktionsstätte muss räumlich getrennt von Wohnbereichen sein. Verbundene Unternehmen sind einzeln antragsberechtigt.

Die Bewilligung der Soforthilfe erfolgt auf Grundlage der so genannten De-minimis-Verordnung. Nach der De-minimis-Verordnung können einzelnen Unternehmen ohne Anmeldepflicht gegenüber der EU-Kommission innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 200.000 EUR gewährt werden. Ein geringerer Höchstbetrag gilt für Landwirtschaft bzw. Fischerei/ Aquakultur. Hier liegt der Schwellenwert bei 20.000 EUR bzw. 30.000 EUR.

Der aufgrund des Antrags erhaltene Zuschuss ist als Betriebseinnahme zu verbuchen.

Parallel arbeitet die Landesregierung an einem Wiederaufbauprogramm für die Unternehmen in den von der Flutkatastrophe betroffenen Regionen. Der Bund hat hier Unterstützung zugesagt. Sobald hier weitere Informationen vorliegen, wird die WFG Vulkaneifel über ihren Newsletter und ihre Webseite darüber informieren bzw. betroffene Unternehmen kontaktieren.

Rückfragen & Kontakt Judith Klassmann-Laux, Tel.: 06592 933-205, judith.klassmann-laux@wfg-vulkaneifel.de

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