Verbandsgemeinde trägt Unterhaltslast für Wirft-Ufermauer in Stadtkyll

Stadtkyll. Die Pflicht zum Unterhalt der in den 1950er Jahren errichteten Ufermauern entlang der Wirft in der Gemarkung der Ortsgemeinde Stadtkyll trifft die Verbandsgemeinde Obere Kyll. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Urteil vom 30. Januar 2018 entschieden. Dem Rechtsstreit lag ein langjähriger Streit zwischen der Verbandsgemeinde und der beigeladenen Ortsgemeinde Stadtkyll über die Unterhaltspflicht hinsichtlich der betreffenden Ufermauern zugrunde.

Nachdem die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 14. März 2016 (6 K 3268/15.TR) entschieden hatte, dass die Unterhaltung der Mauern nicht den jeweiligen Grundstückseigentümern obliege, hat der beklagte Landkreis Vulkaneifel mit Bescheid vom 8. November 2016 entschieden, dass die Verbandsgemeinde zur Unterhaltung der streitgegenständlichen Mauern verpflichtet sei. Die Unterhaltungslast treffe die Klägerin als Gewässerunterhaltungspflichtige, da die Ufermauern auch wasserwirtschaftlichen Gründen dienten. Hiergegen hat die Verbandsgemeinde sich im vorliegenden Klageverfahren gewandt und geltend gemacht, es handele sich bei den Ufermauern um eine Hochwasserschutzanlage, deren Unterhaltung nach dem Landeswassergesetz der Ortsgemeinde obliege.

Das Gericht hat nunmehr die Richtigkeit der Entscheidung des Landkreises bestätigt. Die Verbandsgemeinde sei nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes nicht nur zur Unterhaltung des Gewässers, sondern auch zum Unterhalt der streitgegenständlichen Ufermauern verpflichtet. Maßgeblich sei insoweit, dass es sich bei den Ufermauern nicht um eine Hochwasserschutzanlage handele. Die vorgelegten historischen Dokumente ließen darauf schließen, dass die Ufermauern nicht zum Schutz der Anlieger vor Hochwasser, sondern zur Regulierung der Wirft errichtet worden seien. Auch seien die Mauern gegenwärtig weder in den öffentlichen Hochwasserschutz einbezogen, noch zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich. Schließlich seien die Ufermauern nicht Bestandteil des Hochwasserrisikomanagement-Plans für das Gebiet Mosel-Saar. Vielmehr dienten die Ufermauern zumindest dem störungsfreien Wasserabfluss und damit insgesamt wasserwirtschaftlichen Zwecken. Dies habe zur Folge, dass die für die Unterhaltung des Gewässers zuständige Verbandsgemeinde auch die Unterhaltungslast hinsichtlich der Ufermauern trage.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen