In Garagen gehören fahrbereite Kraftfahrzeuge sowie Autozubehör – und sonst nichts. So lautet die Vorschrift, um den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Diese Regel gilt selbst dann, wenn auf der Straße genügend Parkraum zur Verfügung steht. Wie AUTO BILD in der neuesten Ausgabe berichtet, können selbst stillgelegte oder saisonal genutzte Fahrzeuge in Garagen zu Problemen mit den Behörden führen. Auch wer seine Hobbywerkstatt in der Garage einrichtet, handelt rechtswidrig. Paradox: Die Bürger dürfen ihre Garagen zwar nicht zweckentfremden, eine Pflicht, das Auto immer dort abzustellen, besteht jedoch nicht. Weiterlesen