Gegenseitige Rücksichtnahme im verkehrsberuhigten Bereich am Lieserufer!

Die neue Verkehrsregelung im Bereich der neuen Stufenanlage entlang der Lieser sorgt für – teils leidenschaftlich – geführte Diskussionen in Wittlich. Wie schnell darf man in einem verkehrsberuhigten Bereich überhaupt fahren? Was dürfen denn Radfahrer oder Fußgänger? Die Regeln hierzu sind zwar eindeutig, aber offensichtlich nicht jedem Verkehrsteilnehmer bewusst.

Der Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs wird durch das Verkehrszeichen 325.1 und das Ende dieses Bereiches durch das Verkehrszeichen 352.2 gekennzeichnet. Darüber hinaus ist der betroffene Bereich mit einem farbigen Fahrbahnbelag versehen, um zusätzliche Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu wecken. Charakteristisch für einen verkehrsberuhigten Bereich ist die besondere gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz aller Verkehrsteilnehmer.

  • Fußgänger dürfen die ganze Straßenbreite nutzen und haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern. Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) dürfen überall spielen. Fahrzeugführer müssen deshalb gegebenenfalls warten.
  • Kraftfahrzeuge und Fahrräder müssen Schrittgeschwindigkeit (langsames Tempo, das dem eines normal gehenden Fußgängers entspricht = 4 bis 7 km/h) fahren.
  • Parken ist nur auf speziell gekennzeichneten Flächen (Bodenmarkierung) erlaubt. Anwohner haben keinen Anspruch auf einen reservierten Parkplatz. Das Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen ist dagegen überall möglich, wenn Andere dadurch nicht gefährdet bzw. unzumutbar behindert werden.
  • Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs gilt, auf Grund der nicht eindeutigen Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg, als oberstes Gebot: Gegenseitige Rücksichtnahme!
  • Beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich ist immer Vorfahrt zu gewähren. Die „Rechts-vor-Links-Regel“ gilt bei der Ausfahrt nicht.

Oftmals wird der Begriff “Spielstraße” verwendet, wenn von einem verkehrsberuhigten Bereich die Rede ist, dies ist jedoch nicht die korrekte Bezeichnung, denn eine „Spielstraße“ ist für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt, was vorliegend nicht der Fall ist.

Der von einigen Diskussionsteilnehmern geforderte Fußgängerüberweg (im Volksmund oft als „Zebrastreifen“ bezeichnet) ist in „Tempo 30-Zonen“ und in „verkehrsberuhigten Bereichen“ entbehrlich. Werden Fußgängerüberwege an falscher Stelle, unter falschen Voraussetzungen oder gar mangelhaft angelegt, so kann das zu einem höheren Unfallrisiko als durch den Verzicht auf einen „Zebrastreifen“ führen.

Die Verwaltung untersucht zurzeit Möglichkeiten, um die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf die neue Verkehrsführung im Bereich des Lieserufers weiter zu erhöhen.

Das oberste Gebot für alle Benutzer eines verkehrsberuhigten Bereichs heißt aber weiterhin:

Gegenseitige Rücksichtnahme

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