Bätzing-Lichtenthäler: Bereits über 66 Mio. Euro an anspruchs­berechtigte Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz ausgezahlt

Das Ausgleichszahlungsverfahren für Krankenhäuser aufgrund von Sonder­belastungen durch das Coronavirus wird nach dem in der vergangenen Woche vorgelegten Verordnungsentwurf des Bundes angepasst und zumindest bis zum 28. Februar 2021 verlängert werden. Rheinland-Pfalz hatte sich immer wieder auf der Bundesebene dafür eingesetzt.

„Ich begrüße sehr, dass das Bundesgesundheitsministerium angesichts der anhaltenden hohen Infektionszahlen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der damit einhergehend hohen Zahl stationär behandlungsbedürftiger Patientinnen und Patienten die Möglichkeit für Krankenhäuser, Ausgleichszahlungen zu erhalten, um einen Monat verlängert“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. „Auch, wenn die Umsetzung dieses neuen Verfahrens zu Beginn schwer administrierbar schien und eine Reihe von Auslegungsfragen nach sich gezogen hat, so konnten noch vor Weihnachten die ersten anspruchsberechtigten Krankenhäuser bestimmt werden.“

In Rheinland-Pfalz sind für den Zeitraum ab 18. November 2020 auf Basis der Datenmeldungen der anspruchsberechtigten Krankenhäuser bislang bereits über 66 Mio. Euro als Abschlagszahlungen ausgezahlt worden. Auch dies zeige, wie dringend notwendig die Weitergeltung eines Ausgleichszahlungsverfahrens sei, so die Ministerin. Die Ausgleichszahlungen dienen der Sicherung wirtschaftlichen Stabilität, Leistungs­fähigkeit und Liquidität der Krankenhäuser, um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.

Im Dezember erfolgte auf Drängen von Rheinland-Pfalz und anderer Länder eine erste Anpassung des Verfahrens. Auf Initiative von Rheinland-Pfalz kam es zudem zu einer rechtlichen Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium, welche zur Folge hat, dass für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungen nicht nur einzelne Krankenhausstandorte, sondern alle Standorte eines Krankenhauses zu berück­sichtigen sind. Der auf Bundesebene aktuell vorliegende Verordnungsentwurf zur Verlängerung der Ausgleichszahlungen eröffnet zudem die Möglichkeit, weitere Krankenhäuser auch ohne Zuordnung zu einer Notfallstufe zu bestimmen, wenn diese bestimmten Fachabteilungen vorhalten.

Aus Sicht von Rheinland-Pfalz müssen die Entwicklungen der Infektionszahlen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und die Belegungssituation sowie die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser kontinuierlich eng beobachtet und bewertet werden, um das Ausgleichszahlungsverfahren durch weitere, notwendige Anpassungen zu optimieren und möglicherweise auch weiter zu verlängern. „Es ist unbedingt erforderlich, die wirtschaftliche Stabilität und Leistungsfähigkeit sowie die Liquidität der Krankenhäuser zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung insgesamt zu sichern“, betonte Bätzing-Lichtenthäler.

Hintergrund:

Im Rahmen des Ausgleichszahlungsverfahrens 1.0 für Krankenhäuser, das vom 16. März bis 30. September 2020 galt, hat Rheinland-Pfalz bislang rund 464 Mio. Euro zur Auszahlung an die Krankenhäuser veranlasst.

Im neuen Ausgleichszahlungsverfahren 2.0 ab dem 18. November 2020 (bis zunächst 31. Januar 2021) erhalten nur noch die seitens der Krankenhausplanungsbehörden der Länder entsprechend den bundesgesetzlichen Regelungen bestimmten und damit anspruchsberechtigten Krankenhäuser Ausgleichszahlungen. Die auf Basis der RKI-Daten und aktuellen Inzidenzwerten in den Landkreisen und kreisfreien Städten laufend zu aktualisierende Liste der Bestimmungen ist auf der Internetseite des MSAGD veröffentlicht.

Der aktuelle Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht u.a. eine Verlängerung des Ausgleichszahlungsverfahren bis zum 28. Februar 2021 vor. Dieser sieht vor, dass auch weitere Krankenhäuser – auch ohne Zuordnung zu einer Notfallstufe bestimmt werden, wenn diese eine Spezialisierung in der Behandlung von Lungenerkrankungen oder Herzerkrankungen und der Behandlung langzeitbeatmeter Patientinnen und Patienten aufwiesen, sofern sie für die Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten erforderlich sind.

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