Besuche im Pflegeheim um und an Weihnachten – Die häufigsten Fragen und Antworten

Dürfen Angehörige ihre Lieben über oder nach Weihnachten aus dem Pflegeheim nach Hause holen?

Ulrike Kempchen: Selbstverständlich dürfen Pflegeheimbewohnerinnen und Pflegeheimbewohner die Feiertage bei ihren Angehörigen verbringen. Sie dürfen die Einrichtung uneingeschränkt verlassen und zurückkehren, es sei denn es gibt eine konkrete Quarantäneanordnung, die für sie gilt. In einzelnen Bundesländern, etwa in Rheinland-Pfalz, ist lediglich vorgesehen, dass wiederkehrende Bewohnerinnen oder Bewohner häufiger als ohnehin üblich auf das Corona-Virus getestet werden.

Müssen Betroffene nach einem Besuch zu Hause in Quarantäne?

Kempchen: Eine Quarantäne nach einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ist nicht automatisch notwendig, sondern nur dann, wenn ein konkreter Verdachtsfall besteht. Allerdings stellt eine Quarantäne einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen dar und hat aus gutem Grund besonders hohe Hürden. Die Auswirkungen sozialer Isolation in Pflegeheimen sind gravierend und müssen dabei mit bedacht werden.
Zur Sicherheit aller empfehlen wir, dass sich alle Beteiligten vor und während der Besuche regelmäßig testen, auf Krankheitssymptome achten, Kontakte minimieren, Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln einhalten und im Zweifel eher vorsichtig sind.

Wird ein Bürgertest für den Besuch im Pflegeheim anerkannt?

Kempchen: Der Gesetzgeber hat zum einen den Einrichtungen den Auftrag gegeben, Tests anzubieten, und zum anderen den Nachweis eines negativen Testergebnisses für den Besuch vorgeschrieben. Das meint aber nicht, dass nur der Test in der Einrichtung zum Eintritt berechtigt. Auch das Ergebnis eines aktuellen Bürgertests ist ausreichend. Das ist auch deswegen interessant, weil die Einrichtung oftmals kein Zertifikat ausstellt und Getestete das Ergebnis nicht andernorts nutzen können. Eine Ausnahme stellt das Land Baden-Württemberg dar. Dort müssen Ungeimpfte in Regionen mit hoher Inzidenz einen PCR-Test vorlegen.

Kann die ganze Familie ins Heim kommen?

Kempchen: Die Anzahl der Personen, die gleichzeitig zu Besuch kommen können, hängt von der jeweiligen Landesverordnung ab. Zahlenmäßige Einschränkungen gibt es aber nur in wenigen Bundesländern. In Brandenburg dürfen derzeit nur zwei Besucherinnen oder Besucher pro Tag empfangen werden; in Mecklenburg-Vorpommern ist die Anzahl an den lokalen Inzidenzwert gekoppelt.

Ist ein Besuch mit den Enkelkindern geplant, sollte man genau nachschauen, denn teilweise gibt es für Besuche von Kindern besondere Regeln. Wir empfehlen kurz vorher noch einmal in der aktuellen Corona-Verordnung nachzusehen und im Vorfeld mit der Einrichtung in Kontakt zu treten und Kontakte zu reduzieren sowie die allgemeinen Hygieneregeln zu beherzigen.

Gelten im Zimmer Maskenpflicht und Mindestabstand?

Kempchen: Einige Corona-Verordnungen schreiben aktuell eine Maskenpflicht auf dem Zimmer der Bewohnerin bzw. des Bewohners vor. Auch finden sich dort teilweise verbindliche Regelungen für einen Mindestabstand. Es gibt in manchen Verordnungen aber auch sogenannte Soll-Vorschriften. Das meint eine eindrückliche Empfehlung, die man berücksichtigen sollte, aber nicht zwingend ist. Zudem gelten Ausnahmetatbestände für alle, die aufgrund von Behinderung oder Pflegebedarf Probleme mit diesen Regeln haben. In früheren Verordnungen war dies nicht so und es gab massive Probleme. Beispielsweise hatten viele Menschen mit Demenz Probleme ihre Angehörigen mit Maske zu erkennen und konnten Abstandsregeln nicht begreifen. Hier hilft es nur, sich im Vorfeld genau über die aktuell gültigen Bestimmungen zu informieren, etwa unter https://www.biva.de/corona-im-pflegeheim/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/

Was kann man tun, wenn in der Einrichtung andere Regeln gelten, die den Verordnungen widersprechen?

Kempchen: Es kann im Einzelfall sein, dass für eine Einrichtung besondere Regeln gelten. Allerdings nur dann, wenn eine zuständige Behörde, etwa das Gesundheitsamt oder die Heimaufsicht, einschränkende Maßnahmen lokal angeordnet hat. Man sollte sich daher bei den örtlichen Behörden über die aktuellen Bestimmungen in der betreffenden Einrichtung erkundigen.

Wir hören aber immer wieder auch von Einrichtungen, die eigenmächtig strengere Regeln umsetzen. Bei solchen Problemen ist wiederum die Heimaufsicht der richtige Ansprechpartner, denn zu ihren Aufgaben gehört auch, die Würde und Selbstbestimmtheit der Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen.
An Weihnachten wird man aber in den meisten Behörden niemanden antreffen. Daher gilt der Rat: Rechtzeitig den Kontakt zur Heimleitung suchen und sich über die konkreten Anforderungen zu informieren. Dann kann man sich darauf einstellen und ggf. Ungereimtheiten vorab klären.

Sollte man nicht eher auf Weihnachtsbesuche im Pflegeheim verzichten?

Kempchen: Auch wenn Besuche momentan mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind, gilt es gerade jetzt seine Angehörigen im Pflegeheim zu besuchen. Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner waren ohnehin die Hauptleidtragenden der Pandemie und sollten nicht das zweite Weihnachten in Folge allein verbringen. Unter Beachtung der gegebenen Regelungen und allgemeinen Schutzvorschriften sind Besuche und auch Feiern zu Hause möglich.

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