Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gibt das Prüfergebnis zu der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) bekannt

Das BfV hat heute am 16.01.2019 in Berlin das Ergebnis seiner Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der AfD und ihren Teilorganisationen bekannt gegeben.

Nach Abschluss einer intensiven Prüfung, in der das BfV offen zugängliche Informationen – einschließlich einer Stoffsammlung der Landesbehörden für Verfassungsschutz – sorgfältig ausgewertet hat, kommt das BfV zu folgendem Ergebnis:

1.Die Gesamtpartei AfD wird als Prüffall bearbeitet

2.Die „Junge Alternative“ (JA) wird zum Verdachtsfall erklärt

3.Die Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ wird zum Verdachtsfall erklärt

Dem Ergebnis liegen die folgenden Erwägungen zugrunde.

Gesamtpartei AfD

Dem BfV liegen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgerichtete Politik der AfD vor. Diese sind aber nicht hinreichend verdichtet, um eine systematische Beobachtung, auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, einzuleiten. Die Anhaltspunkte, die eine Prüffallbearbeitung erfordern, ergeben sich im Wesentlichen aus Aussagen von Funktionären und anderen AfD-Mitgliedern. Besonders relevant waren hier jene Verlautbarungen, die mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar sind. Dies betrifft sowohl völkisch-nationalistische wie auch muslimfeindliche und andere fremden- und minderheitenfeindliche Aussagen.

Junge Alternative (JA)

Hinsichtlich der Jugendorganisation der AfD liegen dem BfV hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine extremistische Bestrebung handelt. Es liegen klare Anhaltspunkte für eine migrations- und insbesondere muslimfeindliche Haltung der JA vor. So finden sich insbesondere im sogenannten „Deutschlandplan“, dem zentralen politischen Programm der JA, und in diversen Äußerungen von Funktionären Positionen, die die Menschenwürdegarantie eindeutig verletzen.

Die JA richtet sich nach den bisherigen Erkenntnissen auch gegen das Demokratieprinzip. Des Weiteren zeichnet sich die JA-Programmatik durch die Missachtung rechtsstaatlicher Grundprinzipien, insbesondere des Gewaltmonopols des Staates und der Rechtsbindung der Verwaltung, aus.

Sammlungsbewegung „Der Flügel“

Es liegen auch hier hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine extremistische Bestrebung handelt. Das propagierte Politikkonzept ist auf Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, insbesondere Muslimen, und politisch Andersdenkenden gerichtet. Es verletzt die Menschenwürdegarantie sowie das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Die Relativierung des historischen Nationalsozialismus zieht sich zudem wie ein roter Faden durch die Aussagen der „Flügel“-Vertreter. Einzelne Mitglieder des „Flügels“ weisen nach Informationen des BfV zudem Bezüge zu bereits extremistisch eingestuften Organisationen auf.

Konsequenzen

Im Rahmen der Prüffallbearbeitung wird das BfV – nunmehr systematisch – die Auswertung der offen wahrnehmbaren Aktivitäten der Gesamtpartei AfD kontinuierlich weiterführen und die offene Materialsammlung entsprechend fortführen und vertiefen. Bei einer Prüffallbearbeitung dürfen aber keine personenbezogene Auswertung und keine Speicherung von personenbezogenen Daten in Dateien und Akten des Verfassungsschutzes erfolgen; auch dürfen keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden.

Die JA und der „Flügel“ werden zu Beobachtungsobjekten des BfV erklärt. Sie werden als Verdachtsfall bearbeitet. Die Verdachtsfallbearbeitung ermöglicht eine personenbezogene Auswertung und die Speicherung von personenbezogenen Daten in Dateien und Akten des Verfassungsschutzes. Es können auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden.

Der Präsident des BfV Thomas Haldenwang erklärt:

„Das BfV hat sich bei der Bewertung streng an seinem gesetzlichen Auftrag orientiert. Als Frühwarnsystem der Demokratie ist der Verfassungsschutz verpflichtet, tätig zu werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei oder von Teilen einer Partei bestehen.“

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