“DIE LINKE. Kreisverband Vulkaneifel“

Replik auf die Antwort der Ministerin  – Gesetzesentwurf zum Erhalt der Geburtsstation in Daun 

  1. Bedarf

Daun. Die Formulierung in Ihrer Email („nicht immer bedarfsgerecht“) sowie in der Pressemitteilung des Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz vom 15.11.2018 („Wichtig sei, dass nun notwendige Umorientierungen der Schwangeren sensibel und mit Umsicht begleitet werden. Die Krankenhäuser in Wittlich und in Mayen verfügen beide über eine kindermedizinische Abteilung.“) deuten auf eine stark unterschiedliche Bewertung des Bedarfs hin.

Die nächste Geburtsstation (Wittlich) ist viel zu weit entfernt. Bereits bei optimalen Wetterbedingungen (d. h., im Sommer) werden bei hoher Geschwindigkeit bereits rd. 30 Minuten nach Wittlich benötigt, bei Schnee- und Eisglätte (v. a. nachts, wenn noch nicht gestreut ist) muss dagegen mit mindestens 60 Minuten Fahrzeit gerechnet werden, und im Falle der häufigen Baustellen geht weitere Zeit verloren, sodass auch mit einer Dauer von 1,5 Stunden gerechnet werden muss.

Ebenfalls sind die in der Presse häufig genannten 40 Minuten Fahrzeit als Richtwert deutlich zu lang. Wir haben erst kürzlich die Schilderung einer Mutter gehört, die davon erzählte, dass ohne die kurze Fahrt nach Daun ihr Kind nicht überlebt hätte. Einer der ansässigen geburtshilflichen Ärzte wusste auf Anhieb von fünf ähnlichen Fällen zu berichten.

Wir halten eine Fahrtdauer von 15, maximal 20 Minuten für angemessen. Daraus ergibt sich auch der Bedarf für mindestens eine Geburtsstation pro Landkreis.

Ohne den Erhalt der Geburtsstation in Daun besteht eine ernsthafte Gefährdung von Gesundheit und Leben von werdenden Mütter und Neugeborenen.

  1. Vereinbarkeit mit dem Landeskrankenhausgesetz (LKG)

Ihr Hinweis auf das Landeskrankenhausgesetz werten wir als Bestätigung, dass es sich hier um eine Ländersache handelt und das Gesetz entsprechend angepasst werden kann. Der aktuelle Vorgang (drohende Schließung in Daun) belegt, dass die „Selbstverwaltungshoheit der Träger“ und insbesondere „die in privater Trägerschaft, etwa von Religionsgemeinschaften, geführten Krankenhäuser“ nicht immer bedarfsgerecht ist.

Zumindest hinsichtlich der Geburtshilfe regen wir daher eine entsprechende Anpassung des LKG an, um das Ziel des Gesetzesentwurfs zu erreichen.

Einzelheiten folgen im nächsten Punkt.

  1. Rechtliche Grundlagen

Ihre These, dass es „an einer rechtlichen Grundlage mangel[e], insbesondere an der Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland“, können wir als juristische Laien nicht abschließend prüfen. Weitergehende Ausführungen diesbezüglich wären wünschenswert.

Gerade die Existenz eines Landeskrankenhausgesetzes deutet aber auf das Gegenteil hin.

Insbesondere „die öffentliche Fürsorge“ fällt gem. Art. 74 Abs. 1 Ziff. 7 GG unter die sogenannte „konkurrierende Gesetzgebung“, sodass hier die Länder grundsätzlich gesetzgeberisch tätig werden dürfen.

Hinzu kommt, dass in § 31 Abs. 2 LKG die Geburtshilfe ausdrücklich erwähnt wird: „Krankenhäuser mit Fachrichtungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder für Kinderheilkunde tragen zum frühzeitigen Erkennen von das Wohl von Kindern gefährdenden Lebenssituationen bei und wirken auf die jeweils notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hin.“

Die für Religionsgemeinschaften geltende Ausnahmeregelung (§ 3 Abs. 2 LKG) ist nicht nur nicht mehr zeitgemäß, sondern auch rechtlich fragwürdig, da erst kürzlich der EuGH im Arbeitsrecht die Sonderstellung der Kirche erheblich eingeschränkt hat. Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass durch diese Ausnahmeregelung es zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung kommen kann.

Wir fordern die Abschaffung dieser Ausnahmeregelung (§ 3 Abs. 2 LKG): „Die Bestimmungen des Vierten Abschnittes gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden. Diese regeln die innere Struktur und Organisation ihrer Krankenhäuser selbst. Sie unterrichten die zuständige Behörde über von ihnen getroffene Regelungen.“

Das Bestehen dieser Ausnahmeregelung belegt, dass die bestehende Landesgesetzgebung selbst Teil des Problems ist. Solche problematischen Gesetzesregelungen sollten nicht als unverrückbare Tatsachen hingestellt, sondern müssen zur Disposition gestellt werden.

Im Übrigen ist der bloße Hinweis auf einen tatsächlichen oder vermeintlichen Ist-Zustand (mangelnde „rechtlichen Grundlage“) aus unserer Sicht unzureichend. Es ist Pflicht der Landesregierung und insbesondere des Landesministeriums für Gesundheit, zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber auf Landes- und Bundesebene, zumal die regierungstragenden Landtagsfraktionen die Landesminister stellen.

Sollte es an einer rechtlichen Grundlage fehlen, so ist diese zu schaffen.

Die Probleme in der Geburtshilfe sind seit vielen Jahren bekannt, und aus Ihrer Antwort ist keinerlei Aktivität zur Lösung dieser Probleme ersichtlich (sieht man von der allgemeinen Ankündigung eines runden Tisches ab).

Es besteht höchste Dringlichkeit, da mit dem Wegfall der Geburtsstation in Daun eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung einhergeht.

Es ist nicht erkennbar, weshalb nicht das Land in Vorleistung für Versicherungsprämien in der Geburtshilfe und andere erforderliche Kosten gehen soll, wenn der Gesetzgeber und Regierung ansonsten eklatant versagen und die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet wird.

 

 

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