Ärztekammerbeitrag 2017

Trier. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat entschieden, dass der von der Bezirksärztekammer Trier erhobene Pflichtbeitrag für das Jahr 2017 rechtswidrig war. Ein in Trier niedergelassener Facharzt hatte gegen die Heranziehung zum Beitrag Klage erhoben. Er machte geltend, die Beklagte habe unverhältnismäßige Rücklagen und damit unzulässigerweise Vermögen gebildet, wodurch sie gegen staatliches Haushaltsrecht, das Gebot der Schätzgenauigkeit, sowie das Kostendeckungsprinzip verstoßen habe.

Die Richter der 2. Kammer gaben der Klage statt. Die Beitragsordnung der Beklagten, hinsichtlich derer zwar ein weiter Gestaltungsspielraum bestehe, der jedoch durch spezialgesetzliche Vorgaben und die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts begrenzt werde, sei in 2017 nicht rechtsfehlerfrei gewesen. Aus dem Heilberufsgesetz ergebe sich, dass die Einnahmen der Kammern nicht mit der Bildung von Vermögen einhergehen dürften. Dies schließe zwar die Bildung von Rücklagen nicht aus, vielmehr seien solche für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich. Rücklagen müssten jedoch an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sein.

Die Rücklagenbildung der Beklagten im Haushaltsjahr 2017 sei rechtlich zu beanstanden, weil die Beklagte den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe. Für das maßgebliche Jahr seien neben zulässigen Rücklagen auch solche ohne hinreichend klare Bindung an einen sachlichen Zweck ausgewiesen bzw. gebildet worden. Die Beklagte habe über Jahre hinweg eine Position „Kapital/Vermögen“ ohne klar formulierte Zweckbindung vorgehalten. Schon die Bezeichnung als „Kapital“ bzw. „Vermögen“ spreche gegen die Bindung an einen konkreten Zweck.  Die Position sei auch über Jahre unverändert geblieben, während sich die Höhe der klar zweckgebundenen Rücklagen verändert habe.

Erst durch die Bildung einer sogenannten Betriebsmittelrücklage in den Folgejahren habe die Position eine hinreichende Zweckbindung erhalten. Mit anderen Buchungsgrößen sei für die Zukunft der Zweck bestimmt worden, die Arbeit der Ärztekammer und die Zahlungsverpflichtungen der ersten vier bis fünf Monate eines jeden Jahres abzusichern.  Das habe sich auf das Beitragsjahr 2017 allerdings noch nicht ausgewirkt.  In diesem Jahr seien verschiedene Positionen bei nicht hinreichend konkreter Zweckbestimmung als sogenannte „Schwankungsreserve“ zusammengefasst worden, die auch in ihrer Höhe wegen einer fehlenden tatsachenbasierten Prognose nicht frei von rechtlichen Bedenken gewesen sei. Auch die ausgewiesene Ausgleichsrücklage sei nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar gebildet worden.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 18.6.2018 – 2 K 1089/18.TR –

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