Bundeskartellamt verhängt Bußgeld in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro gegen Asphalthersteller und prüft Verbandsleitlinien für Liefergemeinschaften

Bonn. Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 1,43 Mio. Euro gegen die Gaul GmbH, einen Hersteller von Asphaltmischgut, wegen der Beteiligung an einer Kartellabsprache verhängt. Gaul ist seit 2011 eine Tochtergesellschaft des STRABAG-Konzerns. Die Absprache betraf Preis-, Gebiets-, Kunden- und Quotenabsprachen bei der Belieferung von Bauunternehmen im westlichen Rhein-Main-Gebiet in Form von Liefergemeinschaften seit mindestens 2005 bis 2013.

An den Absprachen beteiligt war außerdem die Südhessische Asphalt-Mischwerke GmbH & Co. KG („SHM“), die zur Werhahn Gruppe gehört. Die SHM legte die Absprache 2013 durch einen Kronzeugenantrag offen und blieb deshalb straffrei. Das Verfahren wurde auch gegen die Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG („MHI“) und deren frühere Tochtergesellschaft Mitteldeutsche Hartstein-Industrie GmbH geführt. Das Verfahren gegen die Rechtsnachfolgerin dieser Tochtergesellschaft wurde wegen der als „Wurstlücke“ bekannt gewordenen Gesetzeslücke eingestellt, das Verfahren gegen die MHI aus Ermessensgründen nicht weitergeführt. Eine Klärung der Tatbeteiligung der MHI-Gruppe wird in diesem Verfahren daher nicht mehr erfolgen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Über Jahre hinweg wurden für größere Lieferaufträge an Asphaltmischgut regelmäßig Liefergemeinschaften gebildet, obwohl die meisten Aufträge auch von einem dieser Unternehmen allein hätten ausgeführt werden können. Die Liefergemeinschaften dienten daher vor allem einer Marktberuhigung, um einen Preis- und Bieterkampf unter den beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Der Wettbewerb wurde auch durch Gebiets- und Kundenzuweisungen sowie miteinander abgestimmte Preislisten für Kleinaufträge ausgehebelt. Straßenbauunternehmen als Abnehmer des Asphaltmischguts und letztlich der Staat als Auftraggeber für den Straßenbau gehörten zu den Leidtragenden.“

Asphaltmischgut wird in Mischanlagen aus Gesteinskörnungen unter Zugabe von Bindemitteln wie Bitumen hergestellt. Direkte Abnehmer sind die Straßenbauunternehmen. Gaul verfügte in Büttelborn, Ludwigshafen, Sprendlingen und Wiesbaden über eigene Asphaltmischanlagen. Bereits seit Ende der 90er Jahre stimmten sich die beteiligten Asphalthersteller über Aufträge ab und bildeten Liefergemeinschaften, die von den Kapazitäten her häufig nicht erforderlich waren bzw. nicht daraufhin geprüft wurden. Im betrachteten Tatzeitraum seit 2005 kam es zu mehr als 100 bi- und trilateralen Liefergemeinschaften, die auf die Absprache zurückgingen.

Die Verfahren gegen einige kleine Hersteller von Asphaltmischgut wurden eingestellt, da sich der anfängliche Tatverdacht der Beteiligung an den Absprachen letztlich nicht erhärtete.

Gaul hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Die verhängte Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Mit den Grenzen zulässiger Liefergemeinschaften hat sich das Bundeskartellamt bereits in seinen Sektoruntersuchungen „Walzasphalt“ sowie „Zement und Transportbeton“ befasst. Zeitgleich zu dem nun abgeschlossenen Bußgeldverfahren begleitete das Bundeskartellamt die Erstellung von Leitlinien des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. für die Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Arbeits- bzw. Liefergemeinschaften. Diese Leitlinien wurden nun branchenweit veröffentlicht. Ähnliche Leitlinien werden von weiteren Verbänden im Baustoffbereich geplant.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Diese Leitlinien sind gute Leitplanken für eine kartellrechtliche Bewertung entsprechender Kooperationen zwischen Bietern oder Lieferanten. Wenn sich die Hersteller von Asphaltmischgut daran orientieren, sind sie auf der sicheren Seite. In Zweifelsfällen können sich die Unternehmen natürlich auch an uns wenden.“

Ein Fallbericht zum Verfahren mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht werden. Der Fallbericht wird auch weitere Informationen zu den „Leitlinien für die Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Arbeits- bzw. Liefergemeinschaften“ des DAV enthalten.

 

 

 

 

 

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