Erfolgloser Eilantrag gegen Wegnahme von Pferden im Eifelkreis Bitburg-Prüm

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Eilantrag gegen eine vom Eifelkreis Bitburg-Prüm verfügte Wegnahme von drei Pferden wegen schlechter Haltung abgelehnt.

Im April 2019 hatten die zuständigen Amtstierärzte bei den Antragstellern eine gegen das Tierschutzgesetz verstoßende Pferdehaltung festgestellt. Drei Pferde befanden sich infolge nicht bedarfsgerechter und nicht ausreichender Fütterung in einem schlechten Ernährungszustand, waren erheblich abgemagert und zum Teil mit Parasiten befallen. Aufgrund des amtstierärztlichen Gutachtens verfügte die zuständige Behörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm die Wegnahme der drei Pferde, die daraufhin in Obhut genommen wurden. Eines der Tiere musste kurz nach der Inobhutnahme aufgrund des schlechten Allgemeinzustands euthanasiert werden.

Die Antragsteller haben sich wegen der Wegnahme der Pferde mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Trier gewandt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre Pferdehaltung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Richter der 8. Kammer haben den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dieser sei bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.

Der Antrag sei unzulässig, weil Voraussetzung für einen derartigen Eilantrag gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid einer Behörde die Einlegung eines Widerspruchs sei. Einen solchen hätten die Antragsteller jedoch nicht wirksam erhoben. Zwar hätten sie sich mit einer einfachen E-Mail an den Antragsgegner gewandt. Jedoch genüge eine einfache E-Mail nicht den Erfordernissen eines formgerechten Widerspruchs.

Im Übrigen wäre der Antrag aber auch nicht begründet gewesen. Die Feststellungen der Amtstierärzte belegten hinsichtlich der weggenommenen drei Pferde eindeutig eine gegen das Tierschutzgesetz verstoßende Haltung. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Amtstierärzte, denen eine sachverständige Funktion zukomme, bestünden in Anbetracht des im gerichtlichen Verfahren beigezogenen amtstierärztlichen Gutachtens sowie der gefertigten, aussagekräftigen Fotos nicht. Die vom Antragsgegner verfügte Wegnahme der Pferde stelle sich auch als verhältnismäßig dar. Der hinreichend dokumentierte schlechte Zustand der Pferde sei nicht mehr hinnehmbar gewesen, weshalb ein sofortiges Einschreiten der Behörde geboten gewesen sei.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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