Herabstufung der K 55 zur Gemeindestraße war rechtmäßig

Der beklagte Landkreis Trier-Saarburg hat die bisherige Kreisstraße K 55 zu Recht zur Gemeindestraße herabgestuft. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 28. August 2018 entschieden.

Die ca. 1,2 km lange K 55 verbindet die Gemeinde Lampaden mit Geisemerich, einem auf Gemeindegebiet liegenden Wochenendhausgebiet mit ca. 20 Gebäuden und 7 ständigen Bewohnern, und war bis November 2016 als Kreisstraße eingestuft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 hat der Beklagte die Straße zur Gemeindestraße herabgestuft, da sie weder überörtliche Bedeutung noch eine raumordnerische Funktion habe. Hiergegen hat die Gemeinde Lampaden nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchverfahrens Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Verkehrsbedeutung der Straße sich seit ihrer ursprünglichen Widmung nicht geändert habe. Zudem gefährde die Herabstufung die Verkehrsinfrastrukturfinanzierung und der Beklagte habe nicht hinreichend geprüft, ob der Umstufung Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden.

Dies sahen die Richter der 9. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Die Herabstufung der K 55 zur Gemeindestraße sei weder in formeller, noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere stünden ihr keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegen, denn sowohl der Personennahverkehr als auch Rettungsdienste könnten Geisemerich auch über eine Gemeindestraße erreichen. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Herabstufung vor. Die Verkehrsbedeutung der K 55 erfordere keine Einstufung als Kreisstraße, da der tägliche Verkehr lediglich bei ca. 72 Fahrzeugen liege und die Straße in Geisemerich ende. Der Einwand der Klägerin, dass ihre Haushaltssituation die Übernahme der Straßenbaulast nicht zulasse, sei unerheblich, da es sich hierbei um eine ureigene Aufgabe der Gemeinde handele. Schließlich folge die Rechtswidrigkeit der Herabstufung auch nicht aus einer zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung des Landesstraßengesetzes, wonach nunmehr auch Ortsteile von Gemeinden Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz mit einer nicht in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Straße erhalten müssen. Die Gesetzesänderung sei unbeachtlich, da sie erst zeitlich nach der letzten Behördenentscheidung in Kraft getreten sei. Im Übrigen sei Geisemerich kein Ortsteil im Sinne des Landesstraßengesetzes, sondern eine bloße Splittersiedlung.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.     VG Trier, Urteil vom 28. August 2018 – 9 K 1436/18.TR –

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