Kostenerstattung für Lebensunterhalt eines Ausländers

Ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen Ausländer an die Voraussetzung geknüpft, dass dessen Lebensunterhalt gesichert ist und wird diese Voraussetzung dadurch geschaffen, dass sich ein Dritter gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen, so kann dieser von der zuständigen Ausländerbehörde grundsätzlich zur Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die sich an die Einreise und den sich anschließenden Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet anschließen, herangezogen werden. Diese Regelung bezweckt eine Entlastung der öffentlichen Kassen während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts des Ausländers. Die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtungserklärung – und damit auch die Verpflichtung zur Kostenerstattung – endet jedoch dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entsteht, der nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 6.11.2015 entschieden.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahre 2010 beantragte eine thailändische Staatsangehörige die Erteilung von Visa zum Zwecke der Einreise und Eheschließung mit dem Kläger des vorliegenden Verfahrens und zum zeitgleichen Nachzug ihrer minderjährigen Tochter. Aus diesem Anlass gab der Kläger gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Trier-Saarburg oben genannte Verpflichtungserklärung ab. Daraufhin wurden die begehrten Visa zur Einreise erteilt. Nach Eheschließung wohnte der Kläger mit seiner Ehefrau und deren Tochter gemeinsam in dessen Wohnung, woraufhin diese die nach den einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vorgesehenen Aufenthaltstitel erhielten, die nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig sind. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Kläger seine Stieftochter sexuell missbraucht habe, wurde diese in einer Jugendeinrichtung untergebracht. Der beklagte Landkreis forderte auf der Grundlage der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der Stieftochter in Höhe von etwa 650 €.

Zu Unrecht, so die Richter der 6. Kammer. Anders als im Falle der Abgabe einer Verpflichtungserklärung für einen Ausländer, der später Asylantrag stellt und alsdann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, zu denen das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass die Haftung aufgrund einer für einen anderen Aufenthaltszweck abgegebenen Verpflichtungserklärung mit der Asylantragstellung des Ausländers nicht ende, sondern fortbestehe, sei diese Rechtsprechung auf andere Fallkonstellationen nicht übertragbar, da sie einer besonderen Vorschrift im Asylbewerberleistungsgesetz geschuldet sei. Nachdem der Stieftochter des Klägers im zu entscheidenden Fall nach den einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, die nicht mehr von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gewesen sei, habe die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung des Klägers mithin geendet, mit der Folge, dass er für die Erstattung der erst nach diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten der Heimunterbringung nicht herangezogen werden könne.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 6. November 2015 – 6 K 2120/15.TR –

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